Die Definitionen zeigen Formulierungsvorschläge, die ein Lernen für die Klausur- und Prüfungsvorbereitung erleichtern sollen. Selbstverständlich sind auch andere Formulierungen zulässig, vertretbar und richtig – wichtig ist, dass die Kerninhalte des zu definierenden Rechtsbegriffs transportiert werden!
Die Rechtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, in eigener Person Träger von subjektiven Rechten und Pflichten, d.h. ein Rechtssubjekt sein zu können. Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen, d.h. Menschen.
Deren Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 mit der Vollendung der Geburt. Nur zu diesem Zeitpunkt muss der Mensch gelebt haben, ohne dass es – wie in anderen Rechtsordnungen – auf eine bestimmte Mindestdauer oder die Überlebensfähigkeit ankommt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Letzteres ergibt sich aus § 1922 Abs. 1, der anordnet, dass in diesem Augenblick das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf seine Erben übergeht. Ohne dass dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist in Deutschland dabei der Hirntod (und nicht der Herztod) maßgebend.
In manchen Bereichen räumt das Gesetz allerdings auch dem gezeugten, aber noch nicht geborenen Menschen (nasciturus) bereits eine rechtliche Position ein. Rechtsfähig sind auch juristische Personen, wenn sie gesetzlich anerkannt sind.
z.B. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Rechts- und Geschäftsfähigkeit JuS 2010, 11.
Ein Rechtsgeschäft ist ein Akt, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, welche eintritt, weil sie gewollt und soweit sie von der Rechtsordnung anerkannt ist.
z.B. Lange, Die Willenserklärung – Teil 1 – JA 2007, 687.
Das Schuldverhältnis begründet als Sonderverbindung zwischen mindestens einem Gläubiger und einem Schuldner ein relatives Sonderrechtsverhältnis, es bildet die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten unter den am Schuldverhältnis beteiligten Parteien.
z.B. Looschelders/Makowsky, Relativität des Schuldverhältnisses und Rechtsstellung Dritter JA 2012, 721.
oder in kurz: Das Schuldverhältnis ist jede Sonderverbindung zwischen zwei oder mehr Parteien mit mindestens einer Leistungspflicht.
Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist, sie besteht aus einem äußeren und inneren Tatbestand.
z.B. Lange, Die Willenserklärung – Teil 1 – JA 2007, 687.
Der innere Tatbestand bezeichnet die innere Willensrichtung einer Person, er lässt sich in drei Teile aufteilen. Den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.
z.B. Neuner, Was ist eine Willenserklärung?, JuS 2007, 881.
Der objektive Tatbestand einer jeden Willenserklärung ist ein nach außenerkennbares Erklärungszeichen. Das Verhalten des Erklärenden muss sich, damit der Erklärungstatbestand vorliegt, für einen objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtsfolgenwillens darstellen.
Ob eine Person diese Rechtsfolge tatsächlich wollte, ist eine Frage des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung. Im objektiven Tatbestand geht es darum, ob sich die Person so verhalten hat, dass ein objektiver Dritter anstelle des Empfängers davon ausgehen durfte, dass die Person eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollte.
Neuner, Was ist eine Willenserklärung?, JuS 2007, 881
Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat. Die Willenserklärung ist aufgrund Rechtsscheins als abgegeben anzusehen.
z.B. Meyer, Die abhandengekommene Willenserklärung JuS 2017, 960, Münchener Kommentar-BGB/Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 130 Rn. 14.
Der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Handlung ist hierbei jedes vom Willen getragene oder zumindest beherrschbare Verhalten, nicht hingegen unkontrolliertes Verhalten bei Bewusstlosigkeit, Reflex, Hypnose oder Gewalt (vis absoluta).
z.B. Leyens/Böttcher, Anfängerhausarbeit – Zivilrecht: Computergenerierte Willenserklärungen, Anfechtbarkeit und Erklärungsrisiken – Der smarte Kühlschrank JuS 2019, 133.
Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
z.B. Neuner, Was ist eine Willenserklärung? JuS 2007, 881.
Wille, rechtserheblich zu handeln (entspricht Erklärungsbewusstsein); maßgeblich zur Bestimmung ist auch hier der objektive Empfängerhorizont. Wichtige Fallgruppen des fehlenden RBW: Gefälligkeit; invitatio ad offerendum. Sein Vorhandensein ist daher grundsätzlich aus Empfängersicht unter Auslegung der Umstände sowie des Verhaltens des Erklärenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen. Ob der Erklärende sich auch subjektiv binden will, ist dabei ohne Belang, es sei denn, der Erklärungsempfänger (er‑)kennt das etwaige Fehlen des Bindungswillens (vgl. die Wertung des § 116 S. 2).
z.B. Paulus, Die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit am Beispiel der Tischreservierung JuS 2015, 496.
Geschäftswille ist der Wille, mit der Eklärung auch eine bestimmte (die untersuchte) Rechtsfolge herbeizuführen.
z.B. Neuner, Was ist eine Willenserklärung? JuS 2007, 881.
Zwei inhaltlich übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB.
z.B. Seifert/Leipold, Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – Vertretergeschäfte unter Minderjährigen.
Die invitatio ad offerendum ist lediglich die Einladung ein Angebot abzugeben, also ein Verhalten bei dem sich der Erklärende die Entscheidung über den Vertragsschluss noch vorbehalten will. Bei der invitatio ad offerendum fehlt dem Erklärenden also noch der Rechtsbindungswille, dies ist für den Erklärungsempfänger auch erkennbar. – mithin liegt der äußere Tatbestand der Willenserklärung nicht vor. Typische Fälle einer invitatio ad offerendum sind Zeitungsanzeigen und sonstige Werbemaßnahmen, Übersendung von Katalogen oder Preislisten, Auslagen in Schaufenstern, Homepages mit Bestellmöglichkeit im Internet, Verkaufssendungen im Fernsehen, Speisekarten im Restaurant.
z.B. Fritzsche, Der Abschluss von Verträgen, §§ 145 ff. BGB JA 2006, 674.
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängt.*
z.B. Oestmann/Tillmann, Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – Ärger im Fanshop, JuS 2018, 542.
*Die Formulierung ist ein Beispiel für den Einsatz sprachlicher Dopplungen für eine Schwerpunktsetzung. An sich wird ein Vertragsschluss im Falle des Fehlens eines wesentlichen Vertragsbestandteils nicht so zugetragen, dass das Zustandekommen nur noch von der Zustimmung des Erklärungsempfängers abhängt. Die gesonderte Erwähnung dieser Bestandteile ist vollständig in der bereits vorhandenen Formulierung enthalten und deswegen doppelt – ist jedoch gerade eines dieser Merkmale das Problem, mag die Doppelerwähnung eine Schwerpunktsetzung anzeigen.
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die das unbedingte Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Eine Willenserklärung unter Abwesenden ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was für das Wirksamwerden der Willenserklärung erforderlich ist.
z.B. Wertenbruch, Abgabe und Zugang von Willenserklärungen JuS 2020, 481; Münchener Kommentar-BGB/ Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012 § 130 Rn. 13f.
Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich (Sphäre) des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist. (z.B. Briefkasten).
z.B. Wertenbruch, Abgabe und Zugang von Willenserklärungen JuS 2020, 481; Münchener Kommentar-BGB/ Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 130, Rn. 11.
Hinweis für den Zugang unter Anwesenden: Sollten sich jedoch akustische Störungen ergeben, wodurch diese auch aus objektiver Sicht nicht vernommen werden konnten, so gilt diese gemäß der Vernehmungstheorie auch nicht als zugegangen. Der Erklärende trägt die Transportgefahr und die sich aus seiner direkten Sphäre ergebenden Risiken.
z.B. Wertenbruch, Abgabe und Zugang von Willenserklärungen JuS 2020, 481; Münchener Kommentar-BGB/ Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 130, Rn. 11.
Der Zugang unter Anwesenden folgt leicht anderen Regeln: Es kann dem Anwesenden eine verkörperte, d.h. zur wiederholten Wahrnehmung gespeicherte Willenserklärung (z.B. Brief) übergeben werden, auch kann die Abgabe ohne solche Speicherung, also mündlich oder durch Gesten erfolgen.
Eine gegenüber dem anwesenden Empfänger abgegebene, nicht verkörperte Willenserklärung geht diesem nach den allgemeinen Regeln deswegen dann zu, wenn der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt keine Zweifel an der richtigen Vernehmung durch den Empfänger haben kann.
Merke: Zugang tritt immer ein, wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich verstanden hat!
Eine gegenüber einer abwesenden Person abgegebene Willenserklärung gelangt dann in ihren Machtbereich, wenn sie die räumliche Herrschaftssphäre des Erklärungsempfängers erreicht.
Unproblematisch ist dies beim Einwurf eines Schriftstückes in den Hausbriefkasten, dem Hindurchschieben unter der Tür, dem Hinlegen auf den Schreibtisch, der Speicherung auf dem Telefaxgerät oder einer eingegangenen Nachricht auf dem Anrufbeantworter gegeben. Ebenso befindet sich eine E-Mail im Account bereits in der Herrschaftssphäre des Erklärungsempfängers und zwar bereits dann, wenn sie auf dem Rechner des Providers (zwischen-)gespeichert wird und nicht erst mit dem Abruf auf dem eigenen Rechner. Schließlich ist der E-Mail Account in seiner Funktion vergleichbar mit einem (häuslichen) Briefkasten, wobei das Passwort der dazugehörige „Schlüssel“ ist. Entsprechendes gilt für SMS-Nachrichten, die mit Eingang auf dem Mobiltelefon in den räumlichen Herrschaftsbereich des Erklärungsempfängers gelangen. Ein Übergabeeinschreiben befindet sich hingegen noch nicht im Machtbereich des Empfängers, wenn der Briefträger lediglich einen Benachrichtigungszettel in den Postkasten wirft, sondern erst mit tatsächlicher Aushändigung des Einschreibens.
z.B. Noack/Uhlig, Der Zugang von Willenserklärungen JA 2012, 740.
Realakte sind Handlungen, an welche das Recht unabhängig von der Erklärung und einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft oder nicht.
Das Trennungsprinzip bezeichnet in der Rechtsgeschäftslehre die schlichte Tatsache, dass es Verpflichtungs- und davon verschiedene (eben „getrennte“) Verfügungsgeschäfte gibt. Während man sich durch ein Verpflichtungsgeschäft zu einem Tun oder Unterlassen „verpflichtet“, „verfügt“ man bei Verfügungsgeschäften über existierende Rechte.
z.B. Modrzyk, Die Dogmatik der Leistungsbewirkung gem. § 110 BGB im Lichte des Abstraktionsprinzips JA 2012, 407.
Das Abstraktionsprinzip (auch: Trennungsprinzip) schreibt die in Deutschland übliche Trennung von Rechtsgeschäften in Verpflichtungs- und Verfüggungsgeschäfte vor.
Abstraktion bedeutet, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auch in ihrer rechtlichen Wirksamkeit unabhängig voneinander sind. Man trennt beide nicht nur, sondern man löst sie in ihrer Wirksamkeit voneinander (lat. abstractus = losgelöst). Mit anderen Worten: Nur weil das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, heißt dies nicht, dass das (bereits vollzogene) Verfügungsgeschäft auch unwirksam wäre (und umgekehrt).
z.B. Barczak, Rechtsgrundsätze JuS 2021, 1; Modrzyk: Die Dogmatik der Leistungsbewirkung gem. § 110 BGB im Lichte des Abstraktionsprinzips JA 2012, 407.
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird und welches so anspruchsbegründend wirkt.
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar belastet, übertragen, geändert oder aufgehoben wird.
Ein Anspruch beschreibt gem. §194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
vgl. § 194 Abs. 1 BGB.
Unter den Primäranspruch fallen Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertrag ergeben. Bei einem Schuldvertrag ist das etwa der Anspruch auf die jeweils vereinbarte Leistung, so z.B. bei § 433 Abs. 1 BGB die Pflicht zur Übergabe und Übereignung oder bei § 433 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und Abnahme.
Sekundäransprüche ergeben sich bei dem Vorliegen von Leistungsstörungen, so etwa ein Anspruch auf Schadensersatz oder die Rückgewähr von Leistungen nach Rücktritt. Für einige Vertragstypen gibt es darüber hinaus noch Ansprüche auf Gewährleistung als Sekundäransprüche wie z.B. der Nacherfüllungsanspruch. Sie sind nicht direkt auf Erfüllung der ursprünglich vereinbarten Leistung gerichtet.
Im Falle der unschädlichen Falschbezeichnung liegt es so, dass die Parteien den Vertragsgegenstand zwar falsch bezeichnen, aber trotzdem beide übereinstimmend dasselbe meinen. Hier ist die abweichende Betitelung unbeachtlich, es gilt das von den Parteien tatsächlich gewollte.
z.B. Barczak, Rechtsgrundsätze JuS 2021, 1.
Einseitige Einwirkung auf ein Schuldverhältnis durch Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, durch die ein Schuldverhältnis umgestaltet oder beendet wird.
z.B. Zehelein, Gestaltungsrechte in der zivilrechtlichen Assessorklausur, JA 2021, 405
Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer natürlichen Person, in eigener Person Willenserklärungen abgeben und damit Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Juristische Personen können als solche nie geschäftsfähig sein, sondern handeln notwendig durch ihre gesetzlichen Vertreter.
z.B. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Rechts- und Geschäftsfähigkeit JuS 2010, 11.
Im Privatrecht wird die Handlungsfähigkeit definiert als die Fähigkeit, irgendwelche Rechtshandlungen wirksam vornehmen zu können. Es geht also um die Möglichkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes, zurechenbares Verhalten (Tun oder auch Unterlassen) zu begründen und dadurch ggf. Rechtshandlungen herbeiführen zu können.
z.B. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, § 104 Rn. 37.
Trotz uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit kann die Befugnis zur Verfügung über bestimmte Gegenstände aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung im Einzelfall fehlen, wie zB beim Schuldner im Insolvenzverfahren (§ 21 InsO) oder beim Erben gemäß §§ 1984, 2211 im Falle der Nachlassverwaltung bzw. Testamentsvollstreckung.
z.B. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, § 104 Rn. 38.
Wird eine Person als geschäftsunfähig angesehen, so ist es ihr nicht möglich, Willenserklärungen abzugeben oder Rechtsgeschäfte zu tätigen. Als geschäftsunfähig gilt, wer noch keine sieben Jahre alt ist oder als geistesgestört i. S. d. G. angesehen wird, sofern dieser Zustand dauerhaft und nicht nur vorübergehend ist.
§ 104 BGB regelt abschließend und zwingend die Tatbestände der Geschäftsunfähigkeit, nämlich die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit (Nr. 1) und die Geschäftsunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit
z.B. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 35
Altersbedingt geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 1 ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit endet gemäß § 187 Abs. 2 S. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 mit Ablauf des letzten Tages des siebten Lebensjahres, also um 24.00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an ist das Kind beschränkt geschäftsfähig, sofern nicht ausnahmsweise Geschäftsunfähigkeit wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit iSd § 104 Nr. 2 vorliegt.
z.B. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 41
Die krankhafte Störung setzt eine geistig geartete Anomalie von einiger Dauer voraus, welche die Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
z.B. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, § 104 Rn. 43f.
Der Geschäftsunfähige darf keine Leistungen erbringen, deren wirtschaftliches Ausmaß er nicht oder nur unzureichend übersehen kann. Deshalb ist bei der Beantwortung der Frage, ob die von ihm bewirkte Leistung geringwertig ist, auch nicht auf seine individuellen Vermögensverhältnisse, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Preis- und Einkommensniveaus abzustellen.
z.B. BeckOK BGB/Wendtland, 62. Ed. 1.5.2022, § 105a Rn. 4
In Betracht kommt insbes. der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie zB geringe Mengen von zum alsbaldigen Verbrauch bestimmten Nahrungs- und Genussmitteln, einzelnen kosmetischen oder der Körperpflege dienenden Artikeln, Tageszeitungen, Zeitschriften, Briefmarken usw. Zu den Geschäften des täglichen Lebens gehört auch die Inanspruchnahme einfacher Dienstleistungen (zB Friseur, Museumsbesuch, Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr, Aufgeben von Briefen usw); in Betracht kommen zudem ua die Annahme bzw. Hingabe kleinerer Geschenke.
z.B. BeckOK BGB/Wendtland, 62. Ed. 1.5.2022, § 105a Rn. 3.
Hinweis: Bitte terminologisch vom „Geschäft für den, den es angeht“ unterscheiden. Formal sind das zwei unterschiedliche Dinge.
Nach Vollendung des siebten Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind Minderjährige nach § 106 beschränkt geschäftsfähig.
Den beschränkt Geschäftsfähigen weitgehend gleichgestellt sind unter Betreuung (§§ 1896ff.) stehende Volljährige, wenn ein Einwilligungsvorbehalt ausdrücklich angeordnet ist.
z.B. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Rechts- und Geschäftsfähigkeit JuS 2010, 11.
Vollständig geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1) sowie dauerhaft Geisteskranke (§ 104 Nr. 2).
„Lediglich rechtlich vorteilhaft” ist ein Geschäft, wenn es umgekehrt keinen rechtlichen Nachteil mit sich bringt. Eine einzige rechtliche Belastung, die den Minderjährigen trifft, kann dem Geschäft das Gepräge der rechtlichen Nachteiligkeit geben. Wird der Minderjährige mit einer Verbindlichkeit belastet oder erleidet er einen Rechtsverlust, so liegt hierin ein rechtlicher Nachteil. Gegenseitige Verträge, die für den Minderjährigen nicht nur einen Leistungsanspruch begründen, sondern ihn umgekehrt zur Gegenleistung verpflichten, sind deshalb stets rechtlich nachteilig.
z.B. Preuß, Das für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäft JuS 2006, 305.
Unter einer Einwilligung i.S.d. § 107 BGB ist die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB) der gesetzlichen Vertreter zu einer Willenserklärung des Minderjährigen zu verstehen.
z.B. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, § 107 Rn. 18.
Die Genehmigung eines Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und bezeichnet die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft.
Hinweis: Die Genehmigung kann gemäß § 182 Abs. 1 entweder gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden.
Die Genehmigung kann auch konkludent erteilt werden, dies setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst ist oder er sie zumindest für möglich hält.
z.B. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, § 108 Rn. 9, 10.
Stets setzt ein Irrtum voraus, dass der Erklärende eine positive Fehlvorstellung hat, so dass Erklärtes und Gewolltes voneinander abweichen. Daher scheidet eine Anfechtung generell aus, wenn es an einer Vorstellung über die erklärte Tatsache fehlt.
z.B. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 119 Rn. 45.
Unter Eigenschaften i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB versteht man jeden wertbildenden Faktor, also „alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse …, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert“ der Sache von Bedeutung sind.
z.B. Oestmann/Tillmann, Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – Ärger im Fanshop JuS 2018, 542; BGH, NJW 2001, 226 (227).
Beim Erklärungsirrtum gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Er unterliegt einem Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift.
Merke: Beim Erklärungsirrtum weichen das Gewollte und das Erklärte voneinander ab, weil ein ein unbewusst falsches Erklärungszeichen gesetzt worden ist.
z.B. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 119 Rn. 46; RGZ 66, 427 (428).
Im Unterschied zum Erklärungsirrtum entspricht beim Inhaltsirrtum das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden. Indessen weicht der Bedeutungsgehalt, der dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung. Hierzu kann es etwa bei Verwendung von Fachausdrücken kommen.
Der Inhaltsirrtum kann beim Anbietenden liegen, aber auch beim Annehmenden: Fasst nämlich letzterer das Angebot trotz dessen Unmissverständlichkeit in einem anderen Sinn als dem vom Erklärenden gewollten auf, so beruht sein Missverständnis auf einem Irrtum über die objektive, normativ zu ermittelnde Bedeutung der Erklärung. Erklärt er nun in dieser Fehlvorstellung ohne jede Einschränkung die Annahme (etwa mit dem Wort: „einverstanden“), so muss der Anbietende dies als deckungsgleich mit seinem Angebot auffassen. Aus dem Missverständnis des Angebots wird dadurch ein Inhaltsirrtum des Annehmenden. Er meint, seine Zustimmung (z.B. zu missverstandenen AGB-Klauseln) drücke inhaltlich seinen Willen aus, in Wirklichkeit erklärt er objektiv seine Zustimmung zu der mit seinem Willen nicht übereinstimmenden Erklärung seines Partners.
z.B. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 119 Rn. 60.
Merke: Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn das Gewollte und Erklärte auseinanderfallen, weil dem bewusst gesetzten Erklärungszeichen ein anderer Bedeutungsgehalt zugeschrieben wird, als das Erklärungszeichen wirklich hat.
Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann beeinflussen Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung. Bei der Frage, ob ein solcher Kalkulationsirrtum zur Anfechtung berechtigt, müssen verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden.
z.B. Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums JuS, 2014, 583.
Als Täuschung ist ein Verhalten anzusehen, dass bei einem anderen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält, sie kann durch Tun, Dulden oder Unterlassen erfolgen. Dabei ist es völlig gleichgültig, um welche Art von Irrtum es sich handelt. Auch ein reiner Motivirrtum ist insoweit relevant.
z.B. Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums JuS 2014, 583.
Die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände und nicht nur subjektive Werturteile beziehen und damit Geschehenisse aus der Gegenwart oder Vergangenheit umfassen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.
z.B. Zurth, (Original-)Aktenvortrag – Zivilrecht, BGB AT und Schuldrecht AT – Kartenlegen mit magischen Kräften, JuS 2019, 699 (700).
Arglistig im Anfechtungsrecht bedeutet, dass eine Täuschung vorsätzlich begangen wird. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss die Folgen seines Verhaltens voraussehen und ihren Eintritt zumindest billigen. Dafür genügt, dass der Handelnde nur mit der Möglichkeit des Eintritts der Folgen rechnet, es aber dennoch darauf ankommen lässt; er handelt dann mit bedingtem Vorsatz. Kennt zB der Verkäufer den Mangel der Kaufsache oder hält er ihn zumindest für möglich und weiß er oder rechnet er damit, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung des Mangels den Vertrag nicht oder zumindest nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließt, dann verhält er sich arglistig.
z.B. Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums JuS 2014, 583.
Ein Anfechtungsrecht besteht in Fällen, in denen die falsche Einschätzung der Rechtslage dazu führt, dass der objektive Erklärungswert der Willenserklärung verfälscht wird und nicht mit dem vom Erklärenden subjektiv Gewollten übereinstimmt. Bei einer solchen Divergenz zwischen Erklärtem und Gewolltem geht es stets um einen Inhaltsirrtum.
oder: Bei dem Inhaltsirrtum weichen das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte voneinander ab.
z.B. Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums, JuS 2014, 583.
Die Anfechtungserklärung ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die innerhalb einer bestimmten Anfechtungsfrist (§ 121 BGB) – idR ohne schuldhaftes Zögern – vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt.
z.B. Oestmann/Tillmann: Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – Ärger im Fanshop, JuS 2018, 542 (547).
Kurzfassung bei Zeitnot in der Klausur: Eine Anfechtungserklärung ist jede Äußerung, die erkennen lässt, dass sich der Erklärende nicht an seiner ursprünglichen Erklärung festhalten lassen will.
z.B. Ehlers/Krumm, Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – Ein Einkaufsbummel mit Folgen, JuS 2016, 135
Die Abgrenzung zwischen Stellvertreter und Boten erfolgt nach dem äußeren Auftreten, wie es für Dritte erkennbar ist. Entscheidend ist dafür, ob aus Sicht des Dritten ein eigener Entscheidungsspielraum des Vertreters besteht. In diesem Fall liegt Stellvertretung und nicht Botenschaft vor.
oder: Soweit der Vertreter eine eigene Entscheidung hinsichtlich des Erklärungsinhalts treffen kann, die über die bloße Art und Weise oder Stilistik der Erklärung hinausgeht, liegt eine eigene Willenserklärung vor.
z.B. Mock, Grundfälle zum Stellvertretungsrecht JuS 2008, 309.
Der Vertreter muss gem. § 164 Abs. 1 BGB bei seinem Handeln offenlegen, dass er als Stellvertreter eines anderen handelt, sog. Offenkundigkeitsprinzip. Tut er dies nicht, so wird durch sein Handeln nicht der Vertretene, sondern der Vertreter selbst verpflichtet.
z.B. Mock, Grundfälle zum Stellvertretungsrecht JuS 2008, 309.
Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip stellt das Handeln unter fremdem Namen dar. In diesen Fällen tritt der Erklärende unter dem Namen eines anderen auf und gibt daher vor, selbst der Vertretene zu sein. Dabei handelt es sich eigentlich nicht um einen Fall der Stellvertretung, da der Erklärende im eigenen – wenn auch falschen – Namen handelt. Beim Handeln unter fremdem Namen muss zwischen den Fragen unterschieden werden, ob der Handelnde selbst oder der Namensträger Vertragspartner wird und ob der Vertrag wirksam geschlossen wurde.
z.B. Mock, Grundfälle zum Stellvertretungsrecht JuS 2008, 309.
Hinweis: Bitte terminologisch vom „(Bar-)Geschäft des täglichen Lebens“ unterscheiden. Formal sind das zwei unterschiedliche Dinge.
Vollmacht bezeichnet die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
vgl. § 166 Abs. 2 BGB
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person als Vertreter mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt oder auf beiden Seiten eine andere Person vertritt.
vgl. § 181 BGB
Der terminus Vertretungsmacht findet insbesondere bei der Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB Anwendung. Nach § 164 Absatz 1 BGB wird eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben, die der Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht auch abgeben darf.
Diese Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgt.
z.B. Metzing, Das Erlöschen von rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht und Rechtsscheinvollmacht JA 2018, 413.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, „wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
z.B. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Die Vollmacht, JuS 2010, 771 (774).
Eine Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner darauf vertraut hat und auch vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Das setzt in der Regel voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt.
z.B. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Die Vollmacht, JuS 2010, 771 (774).
Als Exkulpation i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB bezeichnet man die Möglichkeit des Schuldners, durch Darlegung und Beweisführung das vermutete Verschulden zu widerlegen, welches gemäß der Beweisführungsregeln nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bei Vorliegen der Pflichtverletzung im Schuldverhältnis vermutet wird.
z.B. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 280 Rn. 26.
Eine Gattungsschuld i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen – z.B. Typ, Sorte, Serie) bestimmt ist und keine konkrete Sache Teil der Einigung geworden ist.
z.B. Hellgardt/Stark: Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Schuldrecht und Sachenrecht – Kamera auf Abwegen JuS 2016, 1002.
Eine Stückschuld liegt regelmäßig vor, wenn die Spezifität oder Individualität des Gegenstandes einer Austauschbarkeit entgegensteht.
z.B. Musielak: Die Nacherfüllung beim Stückkauf, NJW 2008, 2801.
Die Voraussetzungen der Konkretisierung legt § 243 Abs. 2 BGB fest. Ist das Erforderliche des Schuldners zur Leistung getan, konkretisiert sich die Schuld auf den konkreten Leistungsgegnstand.
Die Voraussetzungen des hier Erforderlichen werden im durch die Vereinbarung der Schuld bestimmt – wichtig ist in diesem Zusammenhang, ob Hohl,- Bring,- oder Schickschuld vorliegen.
z.B. Greiner/Senk: Semesterabschlussklausur – Zivilrecht: Schuldrecht – Das Verhältnis von §§ 243 II und 300 II BGB JuS 2021, 327
Liegt eine Bringschuld vor, ist es geschuldet, die Leistung zum Gläubiger zu bringen. Leistungs- und Erfolgsort sind folglich am Wohnsitz des Gläubigers. In beiden Fällen stimmen Leistungs- und Erfolgsort überein. Bei Schickschulden fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander.
z.B. Krüger: Münchener Kommentar zum BGB 9. Auflage 2022 Rn. 2ff.
Bei der Schickschuld fallen Leistungsort und Erfolgsort auseinander. Die Leistungshandlung muss der Schuldner an seinem Wohnort oder Niederlassungsort vornehmen, der Leistungserfolg soll hingegen an einem anderen Ort eintreten, etwa am Wohnort des Gläubigers. Die Leistungshandlung besteht im Gegensatz zur Holschuld nicht allein im Bereitstellen des Leistungsgegenstandes und in der Bereitschaft zur Entäußerung, sondern hinzu kommen muss ein Akt der Übermittlung in Richtung auf den Erfüllungsort. Andererseits unterscheidet sich die Schickschuld von der Bringschuld dadurch, dass zur Leistungshandlung nicht mehr die Übermittlung bis zum Leistungsort selbst gehört, sondern nur das auf den Weg Bringen. Mit Übergabe an die Übermittlungsperson und – falls erforderlich – Abschluss des zur Beförderung dienenden Vertrages ist die Leistungshandlung erbracht. Hauptanwendungsfall der Schickschuld ist der Versendungskauf (§ 447): der Schuldner muss die Ware bei sich aussortieren und absenden (Leistungshandlung). Der Leistungserfolg tritt am Ort der Übermittlung, zumeist beim Gläubiger, ein.
z.B. Krüger: Münchener Kommentar zum BGB 9. Auflage 2022 Rn. 2ff.
Das Schuldverhältnis begründet als Sonderverbindung zwischen mindestens einem Gläubiger und einem Schuldner ein relatives Sonderrechtsverhältnis, es bildet die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten unter den am Schuldverhältnis beteiligten Parteien.
z.B. Looschelders/Makowsky: Relativität des Schuldverhältnisses und Rechtsstellung Dritter, JA 2012, 721.
Pflichtverletzung bezeichnet jede nicht nur völlig unerhebliche Negativabweichung vom geschuldeten Pflichtenprogramm.
Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße rechtlich geschützter Güter. Dabei ist, ausgehend vom Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, ein Vergleich des hypothetischen Zustands ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlichen Zustand nach dem schädigenden Ereignis anzustellen, also gerade nicht auf den status quo ante zu rekurrieren. Dies wird als Differenzhypothese bezeichnet. In welcher Form dieser Zustand letztlich herzustellen ist, bestimmt sich sodann nach § 249ff. Grundlegend für das dualistische Schadensrecht ist ferner die Differenzierung in Vermögens- und Nichtvermögensschäden. Von dieser Einordnung ist abhängig, welche Norm zur Anwendung gelangt. Der Vermögensschaden bezeichnet eine in Geld messbare Einbuße. Jeder Schaden, der kein Vermögensschaden ist, ist dagegen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ersatzfähig (§ 253 Abs. 1).
Primäre Funktion des Schadensersatzrechts ist der Ausgleich erlittener Einbußen. Die Rechtsprechung misst dem Anspruch nach § 253 Abs. 2 daneben eine Genugtuungsfunktion bei. Insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird darüber hinaus ausnahmsweise der Gedanke der Prävention zur Verhaltenssteuerung des Schädigers akzentuiert. Diese Funktionen des Schadensersatzes sind bei der Bemessung der zu ersetzenden Schadenshöhe als Richtmaß heranzuziehen.
z.B. Spancken/Schneidenbach: Die Berechnung des zu ersetzenden Schadens anhand der §§ 249 ff. BGB – Ein Leitfaden JuS 2012, 298.
Das negative Interesse ersetzt den Vertrauensschaden, d.h. den Schaden, den man erleidet, weil auf die Gültigkeit einer Erklärung vertraut wurde.
Dem Geschädigten geht es darum so gestellt zu werden, als habe er nie etwas von dem Vertrag gehört. A kauft von B ein Fahrrad zum Preis von 50 Euro. Noch vor Übergabe ficht A seine Erklärung wirksam an. B hätte das Fahrrad, das einen objektiven Wert von 40 Euro hat, auch an C zum Preis von 45 Euro verkaufen können, der es jetzt jedoch nicht mehr haben will.
Durch das schädigende Ereignis, die Anfechtung, ist B der Kaufpreis des A von 50 Euro entgangen. Hätte er den Vertrag mit A nicht abgeschlossen, hätte er sein Fahrrad, dessen Wert 40 Euro beträgt, für 45 Euro an C verkauft und so zumindest 5 Euro Gewinn gemacht. Dies ist sein Vertrauensschaden. Diese Sachverhalte sind vom entgangenen Gewinn i.S.d. § 252 BGB zu unterscheiden.
Beim positiven Interesse geht es um den Erfüllungsschaden, also den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht erfüllt wird. Das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis ist damit die Nichtleistung oder Nichteinhaltung einer Leistungspflicht. Dem Geschädigten geht es darum so gestellt zu werden, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden.
A kauft bei B ein Fahrrad im von Wert 50 Euro für einen Kaufpreis von 60 Euro. B leistet nicht, sodass A ein gleichwertiges Fahrrad zum Preis von 65 Euro erwirbt. Bei Erfüllung durch B hätte A ein Fahrrad im Wert von 50 Euro gehabt und 60 Euro bezahlt. Ohne Erfüllung hat er ein Fahrrad im Wert von 50 Euro und hat 65 Euro bezahlt. Sein Erfüllungsschaden beträgt also 5 Euro.
Aufwendungen sind grundsätzlich freiwillige Vermögensopfer. Sie sind damit kein „Schaden“, im Sinne einer „unfreiwilligen“ Vermögenseinbuße. Das Merkmal der Freiwilligkeit unterscheidet also grundsätzlich die Aufwendungen von den Schäden.
z.B. Enneking/Wöffen: Aufwendungsersatzrecht in der Zivilrechtsklausur: Systematik und wichtige Anspruchsgrundlagen JuS 2022, 614.
Nach der Differenzhypothese ist der Schaden durch einen Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln.
Die Differenzhypothese ist nach ganz herrschender Auffassung die Methode, um Schäden festzulegen, zu ermitteln und zu berechnen.
z.B. Hauser/May, Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht – Brand im Affenhaus JuS 2021, 48 (51).
Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung einfordern kann und der Schuldner sie erbringen muss.
Eine Aufrechnungslage kennzeichnet sich durch zwei gleichartige, gegenseitige Forderungen, wobei die Hauptforderung wenigstens erfüllbar, die Gegenforderung fällig und frei von Einreden sein muss.
z.B. Titze/Ungerer: Anfängerklausur – Zivilrecht: Schuldrecht – Zu Hause ist es doch am … gefährlichsten! JuS 2016, 613.
oder
Die Aufrechnungslage ist die Lage, in der zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, wobei die Gegenforderung (mit der aufgerechnet wird) durchsetzbar sein muss (= fällig, erzwingbar und einredefrei). Schließlich muss die Hauptforderung (gegen die aufgerechnet wird) erfüllbar sein.
z.B. Horn: „Die Vogelhändler“ JA 2012, 575.
Haupt- und Gegenforderung müssen ihrem – tatsächlichen, nicht rechtlichen – Gegenstand nach gleichartig sein. Maßstab ist die nach den Anschauungen des Verkehrs zu beurteilende Austausch- und Verrechnungsfähigkeit, die im Zweifel eher großzügig zu bestimmen sein wird. Übereinstimmung der sonstigen Modalitäten der Leistung, der Leistungsorte (vgl. § 391) oder des Rechtsweges ist nicht gefordert. Praktisch kommen vor allem Geldforderungen in Betracht, sowie Forderungen, die in eine Geldforderung übergehen oder mit dieser wenigstens gleichgestellt werden können
z.B. BeckOK BGB/Dennhardt, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 387 Rn. 27.
Der Aufrechnende muss Schuldner der Hauptforderung und Gläubiger der Gegenforderung, der Aufrechnungsgegner (vice versa) Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der Gegenforderung sein (BGH NJW-RR 2005, 375 f.; MDR 2008, 618; s. auch BSG NJOZ 2014, 544 Rn. 26 ff. zu Beitragsansprüchen eines anderen Versicherungsträgers). Die Aufrechnung durch oder gegenüber einem Dritten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
z.B. BeckOK BGB/Dennhardt, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 387 Rn. 17.
Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn von Niemanden erbracht werden kann und subjektiv unmöglich, wenn die Leistungserbringung gerade dem Schuldner nicht möglich ist. Dieses ist der Fall, wenn sie nach aktuellem Stand von Naturwissenschaft und Technik nicht realisierbar ist.
z.B. Brockmann/Künnen, Kartenlegerfall: Life-coaching und Unmöglichkeit magischer Leistungen, JSE 2019, 90.
Maßstab ist die nach den Anschauungen des Verkehrs zu beurteilende Austausch- und Verrechnungsfähigkeit. Praktisch kommen vor allem Geldforderungen in Betracht. Nicht ausgeschlossen ist aber auch die Aufrechnung gegenläufiger Forderungen auf andere vertretbare Sachen (§ 91) der nämlichen Gattung. Übereinstimmung der sonstigen Modalitäten der Leistung oder der Leistungsorte ist nicht erforderlich.
z.B. BeckOK BGB/Dennhardt, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 387 Rn. 27.
Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung soll in angemessener Zeit Wiedergutmachung erlangen können, ohne sich mit Gegenansprüchen im Rahmen einer Aufrechnung auseinander setzen zu müssen. Auch soll durch das Aufrechnungsverbot verhindert werden, dass der Gläubiger einer nicht beibringbaren Forderung zivilrechtlich sanktionslos „private Vergeltung“ übt, indem er dem Schuldner vorsätzlichen Schaden in gleicher Höhe zufügt und die Aufrechnung erklärt. § 393 BGB schließt daher die Aufrechnung gegen eine Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aus.
z.B. HK-BGB/Martin Fries/Reiner Schulze, 11. Aufl. 2021, § 393 Rn. 1.
Der Sachmangel ist Oberbegriff für die Fehlerhaftigkeit, sowohl im objektiven wie im subjektiven Sinne, einer Kaufsache oder eines Werkes. Die Sache ist im Kaufrecht frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
z.B. § 434 Abs. 1 BGB.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Verkäufer oder Werkunternehmer dem Vertragspartner zwar den Gegenstand verschafft, nicht aber die Rechtsstellung, die nach Vertrag vorgesehen war, eine unerhebliche Beeinträchtigung genügt zum Vorliegen des Mangels.
z.B. Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021, § 435 Rn. 3.
Der Abnahme des vom Unternehmer hergestellten und abgelieferten Werkes kommt nach dem Werkvertragsrecht erhebliche Bedeutung zu, da das Gesetz an dieses Rechtsinstitut wegen der damit verbundenen Billigung des Werkes mannigfache Rechtswirkungen knüpft. Insoweit unterscheidet sich die werkvertragliche Abnahme bewusst von der kaufrechtlichen Abnahme nach § 433 Abs. 2, die sich in der körperlichen Entgegennahme der Kaufsache erschöpft, während das Werkvertragsrecht zusätzlich die Billigung des Leistungsgegenstandes verlangt (sog. zweigliedriger Abnahmebegriff).
z.B. MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, § 640 Rn. 2.
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
z.B. § 434 Abs. 2 BGB.
Die objektiven Anforderungen sind in § 434 Abs. 3 BGB geregelt. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
z.B. § 434 Abs. 3 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung immer dann vor, wenn der Verkäufer deutlich macht, dass er für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft, die dem Käufer wichtig ist, in bindender Weise einstehen will und der Vertrag deswegen zu Stande kommt.
z.B. HK-BGB/Ingo Saenger, 11. Aufl. 2021, § 434 Rn. 12.
Umfasst sind nicht nur Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar physisch und für eine gewisse Dauer anhaften, sondern es sind auch Umstände heranzuziehen, die außerhalb der Sache selbst liegen.
Hinweis: Der Beschaffenheitsbegriff ist damit nicht allein auf physische Merkmale der Kaufsache beschränkt, sondern soll grds. sämtliche von den Parteien als relevant vereinbarten Umstände umfassen.
z.B. HK-BGB/Ingo Saenger, 11. Aufl. 2021, § 434 Rn. 14.
Auch: Die Beschaffenheit bestimmt sich durch alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben, sofern diese ihren Ursprung in der Kaufsache haben.
Klaus Sakowski, Grundlagen des Bürgerlichen Rechts, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Aufl. 2023, S. 144.
Über die vertraglich vorgesehene Verwendung muss der Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss informiert worden sein und dieser Verwendung auch zugestimmt haben. Dabei reicht eine konkludente Übereinstimmung der Parteien aus, um einen bestimmten Verwendungszweck in den Vertrag einzubeziehen. Die Zustimmung des Verkäufers ist bereits darin zu sehen, dass dieser in Kenntnis der angestrebten Verwendung den Vertrag schließt, ohne mitzuteilen, dass sich die Sache hierfür nicht eignet.
Hinweis: Bedeutsam wird eine solche Einigung, wenn eine andere als die gewöhnliche Verwendung vorgesehen ist.
z.B. RegE BT-Drs. 19/27424, 23; HK-BGB/Ingo Saenger, 11. Aufl. 2021, § 434 Rn. 20.
Zu den Anleitungen sind neben Bedienungsanleitungen auch Montage- und Installationsanleitungen zu zählen, also letztlich sämtliche – wegen des Erfordernisses der Übergabe – schriftlich, bildlich, digital oder sonst verkörperter Informationen, die zur vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Aufstellung, Inbetriebnahme und Nutzung der Sache benötigt werden.
z.B. HK-BGB/Ingo Saenger, 11. Aufl. 2021, § 434 Rn. 21.
Die Sache ist i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 1 BGB vertragsgemäß, wenn sie sich für Zwecke eignet, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden. Gleiches gilt, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein durchschnittlicher Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
z.B. HK-BGB/Ingo Saenger, 11. Aufl. 2021, BGB § 434 Rn. 24.
Der Gefahrübergang i.S.d. § 446 BGB regelt, ab welchem Zeitpunkt die Sache inter partes dem Käufer zugeordnet ist und er deshalb im Verhältnis zum Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Lasten der Sache tragen muss, ihm aber auch die Nutzungen gebühren. Zugrunde liegt die Überlegung, dass die Gefahr, die Nutzungen und die Lasten diejenige Partei treffen sollen, die die Sache in ihrer Obhut hat.
z.B. BeckOK BGB/Faust, 62. Ed. 1.5.2022, § 446 Rn. 1.
Ein grober Undank ist gegeben, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenkenden schuldig gemacht hat.
Dabei setzt der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist.
z.B. BGH 25.03.2014 – X ZR 94/12 & BGH, 13.11.2012 – X ZR 80/11.
Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft.
z.B. § 474 BGB
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
z.B. § 13 BGB
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
z.B. § 14 BGB
Der Nacherfüllungsanspruch ist Mängelgewährleistungsrecht und – je nach Wahl des Käufers – verpflichtet zur Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Nachlieferung, er wird auch als sog. modifizierter Erfüllungsanspruch bezeichnet.
Es müsste ein Mangel an der Mietsache vorgelegen haben. Ein solcher liegt gem. § 536 Abs. 1 BGB vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben (S. 1) oder gemindert (S. 2) ist. Erforderlich ist folglich eine negative Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Mietsache von dem vertraglich definierten Sollzustand. Der entsprechende Vergleichsmaßstab ergibt sich primär aus sämtlichen ausdrücklichen und konkludenten Vereinbarungen zwischen den Parteien, aber auch aus Gesichtspunkten der Verkehrsanschauung.
z.B. Hornschu: „Immer Ärger – nicht nur – mit den Mietern“ JA 2022, 540.
Ware ist eine bewegliche Sache, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird.
z.B. § 241a BGB
Im Werkvertrag wird das Motiv zum Vertragsgegenstand, indem der Werkunternehmer zum Erfolg verpflichtet wird und Risiken des nicht erreichten Erfolgs ihm bis zur Abnahme zugeordnet werden.
z.B. Büdenbender: Der Werkvertrag JuS 2001, 625.
Werklieferungsverträge sind Verträge, in denen der Unternehmer das Werk aus einem von ihm beschafften oder noch zu beschaffenden Stoff herstellt. § 651 Absatz 1 [Anmerkung, Heute: § 650 BGB ] verpflichtet den Unternehmer – über § BGB § 631 hinausgehend – zur Übergabe und Übereignung an den Besteller. Für sonstige Rechtsfolgen differenziert das Gesetz: Auf derartige Verträge findet Kaufrecht Anwendung, wenn es sich um die Herstellung vertretbarer Sachen nach § BGB § 91 handelt. Die Anwendung von Kaufrecht ist sachgerecht, weil es um die Produktion eines Massenartikels geht, dessen Herstellung in die unternehmensinterne Sphäre des Produzenten fällt. Den Geschäftsverkehr wie den Vertragspartner interessiert dies nicht. Für beide stellt sich der Vorgang wirtschaftlich nicht anders dar, als wenn der Kunde eine bereits bestehende fertige Sache erwirbt, was eindeutig zur Anwendung kaufrechtlicher Regelungen nach § BGB § 433ff. führt.
z.B. Büdenbender, Der Werkvertrag, JuS 2001, 625.
Vom Erstattungsanspruch umfasst, und damit erforderlich, sind alle Aufwendungen, die objektiv erforderlich sind, um die Mängel und deren Erscheinungsformen zu beseitigen. Außer den eigentlichen Kosten der Mängelbeseitigung sind auch die Aufwendungen für Vor- und Nacharbeiten, sowie solche für die Ermittlung der Mangelursachen erstattungsfähig.
Der Anspruchsteller muss den Aufwand in den vertretbaren Grenzen einer zweckentsprechenden Mängelbeseitigung halten und sich an dem orientieren, was ein vernünftig und wirtschaftlich handelnder Besteller aufgrund sachkundiger Beratung im konkreten Einzelfall für geeignet halten durfte. Dabei ist auf den Zeitpunkt der geschuldeten Vertragserfüllung abzustellen.
vgl. BGH NJW 73, 46, BGH NJW 91, 1604; BGH NJW-RR 89, 86
Das Absolutheitsprinzip kennzeichnet die umfassende Wirkung der dinglichen Rechte gegen jedermann; jeder ist verpflichtet, dingliche Rechte anderer zu beachten.
z.B. Einleitung zum Sachenrecht (Einl. SachenR), Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 10.
Das Sachenrecht bietet einen sog. numerus clausus rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Typenzwang), die in ihrem Wesenskern nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden können. Typenzwang und -fixierung beschränken die Privatautonomie nicht hinsichtlich der Frage, ob ein Sachenrecht begründet, abgeändert oder aufgehoben werden soll, jedoch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen solcher Rechtsgeschäfte und insbesondere hinsichtlich der Freiheit der inhaltlichen Gestaltung. Die Gestaltungsfreiheit ist allerdings nicht völlig abgeschafft, sondern nur eingeschränkt. So sieht das BGB selbst neben verschiedenen Varianten von Sachenrechtstypen die Möglichkeit individueller Differenzierungen vor. Außerdem können einzelne Regelungen, die nicht zum Kernbereich der Sachenrechtstypen gehören und daher nicht dem Gestaltungsverbot unterliegen, abbedungen werden. Ferner besteht in weitem Umfang die Möglichkeit, sachenrechtliche Vereinbarungen mit Bedingungen oder Befristungen zu versehen. Die Rechtsprechung hat im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung weitere, im Gesetz nicht vorgesehene dingliche Rechtsinstitute wie das Sicherungseigentum, die Anwartschaftsrechte und die Sicherungsgrundschuld entwickelt, die inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt sind.
z.B. Einleitung zum Sachenrecht (Einl. SachenR), Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 11f.
Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass – im Unterschied zu Verpflichtungsgeschäften – dingliche Rechte und Verfügungen nur in Bezug auf individuell bestimmte Sachen möglich sind. Bloße Bestimmbarkeit genügt hingegen nicht; eine Ausnahme wird nur für die Abtretung künftiger Forderungen zugelassen. Das schließt die Übereignung von Sachgesamtheiten, etwa eines Warenlagers, nicht aus, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt.
z.B. Einleitung zum Sachenrecht (Einl. SachenR), Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 21.
Dingliche Berechtigungen an Sachen und ihre Veränderung sollen im Interesse der Rechtssicherheit, Erkennbarkeit und aus Verkehrsschutzerwägungen nach außen (publik) erkennbar sein. Diese Publizität wird bei beweglichen Sachen durch die Besitzübergabe und bei Grundstücken durch die Eintragung im Grundbuch vermittelt.
z.B. Einleitung zum Sachenrecht (Einl. SachenR), Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 22.
Im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB hat den unmittelbaren Besitz, wer die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende tatsächliche Gewalt über eine […] Sache ausübt.
z.B. Bartels: (Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Bonifatiusfall 2.0 JuS 2020, 870.
Merke: Auf subjektiver Ebene erfordert der, ansonsten tatsächlich zu beurteilende, Besitz einen Besitzwillen. Mal wird dieser als „natürlicher Herrschaftswille“, mal als „Besitzwille“ und mal steckt es in „nach der Verkehrsauffassung… ausübt“.
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache, insbesondere drückt sich diese in dem Recht aus, andere vom Einfluss auf die Sache ausschließen zu können.
z.B. Thöne: Die Grundprinzipien des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses JuS 2021, 809.
Allgemein ist eine Sache dann abhanden gekommen, wenn dem Eigentümer oder demjenigen, dem er den unmittelbaren Besitz freiwillig überlassen hat, der unmittelbare Besitz ohne (nicht notwendigerweise gegen) seinen Willen entzogen worden ist. Entscheidend ist also im Regelfall der nicht willensgetragene Verlust des Besitzes durch den unmittelbaren Besitzer. Da es in diesem Zusammenhang um einen sachenrechtlichen Vorgang geht, reicht ein rein natürlicher Wille aus. Ein rechtsgeschäftlicher Wille, die Sache wegzugeben, ist nicht erforderlich. „Gestohlen“ und „verloren gegangen“ bilden zwei häufig vorkommende Unterformen des Abhandenkommens. Unter „gestohlen“ kann die objektive Tatbestandsverwirklichung des § 242 StGB verstanden werden.
z.B. Temming: Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen JuS 2018, 108; v. Finckenstein/Kuschel: Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Sachenrecht – Cabrio mit großer Schleife JuS 2016, 717.
Die Anwendbarkeit der Gutglaubensvorschriften im rechtsgeschäftlichen Bereich setzt nach h.M. zunächst ein Verkehrsgeschäft voraus.
Diese liegt vor, wenn Veräußerer und Erwerber weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch sind.
z.B. Lorenz/Eichhorn: Grundwissen – Zivilrecht: Der gutgläubige Erwerb JuS 2017, 822.
Voraussetzung für eine Besitzdienerschaft ist ein soziales und nach außen hin erkennbares Abhängigkeitsverhältnis, auf Grund dessen die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände ausgeübt wird.
z.B. Kieninger/Selke/Wilhelm: Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Sachenrecht – Dirigent in Nöten JuS 2012, 815 (816).
Übergeordnete Voraussetzung ist die in §§ 827ff. BGB geregelte Deliktsfähigkeit des Schädigers. Minderjährige sind gem. § 828 Abs. 1 BGB ab Vollendung des 7. Lebensjahrs deliktsfähig. Wegen der Komplexität insbesondere des Straßenverkehrs ist die Deliktsfähigkeit für Schäden, die ein Minderjähriger bei einem Unfall unter Beteiligung eines Kfz (bzw. einer Schienen- oder Schwebebahn), durch § 828 Abs. 2 BGB auf das Alter von zehn Jahren angehoben. Ausgeschlossen ist die Haftung nach § 827 S. 1 auch, wenn der
Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung verursacht wurde. Ist dieser Zustand (etwa durch Alkoholrausch o. ä.) vorübergehender Natur, so haftet der Verursacher nach § 827 S. 2 BGB wegen Fahrlässigkeit, sofern er nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist (was wiederum er zu beweisen hat). Eine Ausnahme macht § 829 BGB, der in allen Fällen fehlender Deliktsfähigkeitshaftung die Möglichkeit einer Billigkeitshaftung eröffnet, die vor allem dann eingreifen kann, wenn die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem das verlangen.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852 (852f.).
Das Leben eines Menschen ist geschädigt, wenn dieser getötet wird. Die Bedeutung der Haftung liegt vor allem darin, dass infolge der Tötung eines Menschen auch bestimmte Schäden Dritter ersatzfähig sind. So sind neben den Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) gem. § 844 Abs. 2 BGB insbesondere Unterhaltsschäden Dritter zu ersetzen, welchen der Getötete gesetzlich unterhaltspflichtig war (Ehegatten, Kindern, Eltern).
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852.
Eine Körperverletzung liegt vor bei einem Eingriff in die körperliche Integrität, mit der eine Gesundheitsverletzung nicht verbunden sein muss. Deshalb ist auch der ärztliche Eingriff durch eine Operation Körperverletzung, und zwar selbst dann, wenn er notwendig war und lege artis durchgeführt wird. Bei wirksamer Einwilligung des Patienten fehlt allerdings die Rechtswidrigkeit.
Eine Gesundheitsverletzung liegt vor, wenn eine Krankheit (Störung der Körperfunktionen) verursacht wird. Dabei kann es sich auch um eine psychische Störung handeln. Nicht erforderlich ist es für eine Gesundheitsverletzung, dass der Geschädigte bei der Vornahme der Verletzungshandlung schon geboren oder auch nur gezeugt war. So haftet einem krank geborenen Kind, wer dessen Krankheit durch eine (auch psychische) Verletzung der Mutter zu verantworten hat.
Abgetrennte Körperteile unterliegen nur dann dem Schutz von Körper und Gesundheit, wenn sie nur vorübergehend vom Körper abgetrennt sind (z.B. durch Eigenblutspenden, künstlich zu befruchtende Eizellen). Im Übrigen handelt es sich um Sachen. Wichtig ist diese Unterscheidung, weil es gem. § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld nur bei der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung, nicht aber bei bloßer Sachbeschädigung gibt.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852.
Bei Schockschäden stellt eine psychische Beeinträchtigung (swoeit ein Krankheitswert vorhanden ist) eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für das Annehmen einer Gesundheitsverletzung nicht auch noch erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
In der Klausur oder Hausarbeit ist das Problem des Schockschadens in der Rechtsgutverletzung zu verorten, nämlich bei der Frage, ob posttraumatischer Stress, Unwohlsein, Übelkeit, Schlaflosigkeit und ähnliche Erscheinungen eine Gesundheitsverletzung, typischerweise im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB, darstellen oder eben nicht. In Klausursachverhalten wird dann häufiug zu lesen sein, dass keine körperliche Verletzung gegeben ist und der Betroffene äußerlich unverletzt erscheint; das mag gegen die Einordnung der o.g. Erscheinungen als körperliche Misshandlung sprechen – nicht aber gegen deren Eigenschaft als Gesundheitsverletzung.
Mit dem Begriff der Freiheit schützt § 823 Abs. 1 BGB ausschließlich die körperliche Fortbewegungsfreiheit, nicht aber bereits die allgemeine Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG. Das kann zB durch Festhalten und Einsperren geschehen, aber auch durch die Veranlassung einer behördlichen Freiheitsentziehung etwa durch eine Falschanzeige. Keine Freiheitsverletzung stellt aber die Verursachung eines Verkehrsstaus für den darin feststeckenden Autofahrer dar: Die Bewegungsfreiheit des Autofahrers wird dabei ja nicht vollständig eingeschränkt. Im Übrigen handelt es sich insoweit um ein allgemeines Lebensrisiko.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852.
§ 903 BGB definiert das Eigentum als ein umfassendes Herrschaftsrecht über eine Sache. Oder, wie aus dem Sachenrecht bekannt:
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache, insbesondere drückt sich diese in dem Recht aus, andere vom Einfluss auf die Sache ausschließen zu können.
z.B. Thöne: Die Grundprinzipien des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses JuS 2021, 809.
Eine Eigentumsverletzung kann deshalb in der Entziehung des Eigentumsrechts (durch Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten, z.B. nach § 932 BGB), in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes oder in einer Beeinträchtigung der Substanz durch Beschädigung oder Zerstörung einer Sache liegen.
Im Fall einer Besitzentziehung ist allerdings der Vorrang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zu beachten. Sofern der Besitzer sich den Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht verschafft hat, stellen die §§ 989, 990 BGB gem. § 993 BGB grundsätzlich abschließende Sonderregelungen dar.
Die Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache kann nur in engen Grenzen eine Eigentumsverletzung darstellen. Voraussetzung ist, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung die Sache selbst und nicht nur deren Eigentümer betrifft.
So liegt z.B. keine Eigentumsverletzung vor, wenn ein Unfallopfer verletzungsbedingt sein Motorrad nicht mehr benutzen kann.
Eine Eigentumsverletzung setzt vielmehr voraus, dass die Sache selbst jeder (und nicht nur einer vom Eigentümer beabsichtigten) Nutzung entzogen wird.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852.
Eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 BGB ist die Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die Entziehung bzw. die Vorenthaltung der Sache oder eine Störungen der Funktion.
z.B. Scherpe-Blessing/Guillaume: Referendarexamensklausur – Zivilrecht: EBV, Anspruchskonkurrenz, Minderjährigkeit, mehrere Beteiligte im Deliktsrecht – Abiball mit Folgen JuS 2017, 859 (862).
Das Schutzgut im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist, vereinfacht gesagt, das Unternehmen als solches. Schutzobjekt ist dabei das Unternehmen in seiner Gesamtheit, Schutzsubjekt ist der Geschäftsinhaber, wenngleich nicht der Geschäftsführer oder Gesellschafter. Konstitutiv ist, dass der Gewerbetrieb bereits besteht, mithin also eine gegenständliche Verkörperung erkennen lassen.
Per definitionem des BGH umfasst der Begriff des Gewerbetriebs dabei, „was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern zudem Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände“. Erkennbar ist, dass der Begriff „Gewerbebetrieb“ weit zu verstehen ist.
Die Rechtsprechung der letzten Jahre unterstreicht dies; so umfasst der Schutzbereich sowohl die elektronischen Kommunikationswege, welche durch unbestellte Newsletter und Werbung beeinträchtigt werden können, als auch geplante gewerblichen Maßnahmen eines bereits tätigen Unternehmens.
Negativ abzugrenzen ist, dass bloße Erwerbsaussichten oder -chancen nicht geschützt sind, ebenso wenig wie die bloße Arbeitskraft. Zusammenfassend wird die gesamte Organisationsstruktur und der gewerbliche Tätigkeitskreis in Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auf Grund der bereits getroffenen Betriebsveranstaltungen erfasst.
Nota bene: Der Eingriff muss auch betriebsbezogen und zielgerichtet sein!
Betrachtet man allein die Schutzrichtung und die entsprechenden Schutzgüter im Zusammenhang mit dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – also alles, was den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens ausmacht – so drängt sich der Eindruck eines uferlosen, konturschwachen Schutzes auf. Um diese Ausuferung einzudämmen, hat die Rechtsprechung das Kriterium der Betriebsbezogenheit entwickelt: Der Eingriff in die geschützten Güter des Betriebes muss in „qualifizierter Form“ erfolgen. Im Kontext des § 823 Abs. 1 BGB ist ein Eingriff danach dann betriebsbezogen, wenn sich der Eingriff gegen den Betrieb als solchen richtet und nicht lediglich vom Gewerbebetrieb ablösbare Rechtspositionen beeinträchtigt. Was zunächst schwammig und schwer greifbar klingt, soll mittelbare und nicht zielgerichtete Beeinträchtigungen aus dem Anwendungsbereich ausnehmen. In erster Linie handelt es sich damit um ein qualitatives Korrektiv, der Eingriff muss nämlich „die Grundlagen des Betriebes bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellen“.
z.B. Brockmann/Künnen: Die sonstigen Rechte iSd § 823 I BGB, JuS 2020, 910 (912).
Weiterfresserschäden sind unfreiwillige Vermögenseinbußen, die entstehen, wenn sich ein Mangel, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, nach Übergabe an den Käufer innerhalb der Kaufsache ausdehnt.
z.B. Heßeler, Kleinhenz: Der kaufrechtliche Anspruch auf Schadensersatz für Weiterfresserschäden, JuS 2007, 706.
Wenn der fehlerhafte Teil von der restlichen Kaufsache funktionell abgrenzbar ist und sich der Mangelunwert vollständig mit dem Schaden deckt, soll demnach allein das Äquivalenzinteresse des Käufers berührt sein und Stoffgleichheit vorliegen.
z.B. Heßeler, Kleinhenz: Der kaufrechtliche Anspruch auf Schadensersatz für Weiterfresserschäden, JuS 2007, 706.
Eigentumsähnliche Rechte wie die beschränkt dinglichen Rechte bspw. Hypothek, Grundschuld und Nießbrauch sowie die Immaterialgüterrechte, bspw. Patent-, Urheber- und Markenrechte, Aneignungsrechte und Anwartschaftsrechte und berechtigter Besitz sind sonstige Rechte.
Ebenfalls sonstiges Recht ist die elterliche Sorge.
Auch bestimmte Persönlichkeitsrechte sind absolut ausgestaltet, wie z.B. das Namensrecht (§ 12) und das Recht am eigenen Bild. Kein „sonstiges“ Recht sind nach herrschender Meinung das Vermögen als solches und die Forderung.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb schützt jede berufliche Tätigkeit vor unmittelbaren („betriebsbezogenen“) Eingriffen. Diese Betriebsbezogenheit ergibt sich insbesondere daraus, dass der Schädiger eine Beeinträchtigung des Betriebs beabsichtigt.
Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist geschützt – es umfasst außer dem Schutz der persönlichen Ehre vor allem den Schutz dagegen, dass in der Öffentlichkeit ein falsches Bild einer Person gezeichnet wird. Eine weitere Fallgruppe ist durch das Eindringen in eine fremde Privat- oder Intimsphäre gekennzeichnet. Hier wird nicht ein falsches Bild gezeichnet, sondern es wird in das Recht einer Person eingegriffen zu bestimmen, ob ihr Privatleben, insbesondere ihr Intimleben, privat bleiben soll oder nicht.
Gleichsam mit anderer Herleitung auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (UPR).
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB, JuS 2019, 852; Brockmann/Künnen: Die sonstigen Rechte iSd § 823 I BGB JuS 2020, 910.
Die Haftung setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung auf einer Handlung (= positives Tun) des Schadensersatzpflichtigen beruht. Dies setzt ein vom Willen beherrschtes Tun voraus. Ein Unterlassen steht einem positiven Tun gleich, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Solche Handlungspflichten können sich aus Gesetz oder aus einer besonderen Verantwortlichkeit für den Geschädigten (sog. Garantenstellung) ergeben, die auf Gesetz (zB Eltern für Ihre Kinder, § 1626 BGB) oder auf tatsächlicher Übernahme (z.B. Erzieher) beruhen kann. Keine Handlungspflicht in Bezug auf die Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich hingegen aus § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Einen wichtigen Fall der Handlungspflicht stellen die sog. Verkehrspflichten dar (die auch als Verkehrssicherungspflichten bezeichnet werden). Sie besagen, dass derjenige, der durch Übernahme einer Aufgabe oder durch vorangegangenes Tun eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um andere vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter zu bewahren
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852 (854).
Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, aufgrund derer sich jemand um die Verhinderung von Gefahren und Verletzungen anderer im Verkehr bemühen muss.
z.B. Weber kompakt, Rechtswörterbuch, Verkehrssicherungspflicht.
Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht durch Übernahme einer Aufgabe oder durch vorangegangenes Tun, welches eine Gefahrenquelle im Verkehr schafft oder andauern lässt. Sie besteht darin, alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen zu müssen, um andere vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter zu bewahren.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB, JuS 2019, 852.
Das Handeln bzw. Unterlassen muss weiter die Verletzung eines der genannten Rechtsgüter verletzt haben, dh kausal gewesen sein. Diese Kausalität kann grundsätzlich auch psychisch vermittelt werden (so etwa in den sog. Verfolgungsfällen, wenn ein Polizist einen Straftäter verfolgt und sich dabei verfolgungsbedingt verletzt). Die Ersatzfähigkeit eines solchen Schadens setzt allerdings zusätzlich eine objektive Zurechnung des Erfolgs voraus. So muss sich in den Verfolgungsfällen der Geschädigte legitimer Weise zur Verfolgung herausgefordert fühlen dürfen und es muss sich das typische Verfolgungsrisiko (und nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko) verwirklicht haben. Die Haftungsbegründende Kausalität wird üblicherweise in 3 Unterpunkten geprüft: Der äquivalenten Kausalität, der adäquaten Kausalität und dem Schutzzweck der Norm.
Äquivalente Kausalität liegt im Rahmen der conditio-sine-quoa-non-Formale in der Regel dann vor, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann (oder bei einem Unterlassen die gebotene aber unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann), ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
Hinweis: Hätte nicht […], dann wäre nicht […].
Hinweis II: von spätlateinisch conditio sine qua non, klassisches Latein: condicio sine qua non; wörtlich: „Bedingung, ohne die nicht“, „notwendige Bedingung“
Adäquate Kausalität untersucht den Kausalzusammenhang nach der Eintrittswahrscheinlichkeit nach der sog. Adäquanztheorie. Nach der Adäquanztheorie sind solche Pflichtverletzungen nicht als kausal zu betrachten, die aus Sicht eines optimalen Beobachters nur außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen.
z.B. Paal/Heidtke: Anfängerhausarbeit – Zivilrecht: Schuldrecht AT – Ein folgenreicher Abstiegskampf, JuS 2019, 771.
Eine Begebenheit ist adäquate Bedingung eines Erfolgs, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich zu berücksichtigen (a) alle zur Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter erkennbaren Umstände, (b) die dem Setzer der Bedingung noch darüber hinaus bekannten Umstände. Die Prüfung ist unter Heranziehung des gesamten im Zeitpunkt der Beurteilung zur Verfügung stehenden Erfahrungswissens vorzunehmen.
z.B. BGHZ 3, 261; Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 318
Der Zurechnungszusammenhang und damit eine Haftung besteht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm nur, wenn ein Schaden eingetreten ist, der aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde.
z.B. Paal/Heidtke: Anfängerhausarbeit – Zivilrecht: Schuldrecht AT – Ein folgenreicher Abstiegskampf, JuS 2019, 771.
Zu Problematisieren sind die sog. Herausforderungs- oder die „Ohnehin“-Fälle.
In „Ohnehin“-Fällen führt der fehlende Schutzzweck der Norm dazu, dass der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seiner durch die vorzeitige Pensionierung bewirkten Mindereinnahmen abgelehnt wurde. Die vorzeitige Pensionierung wurde nur vorgenommen, weil im Rahmen der Behandlung der im § 823 Abs. 1 BGB relevanten Schädigung eine relevante Vorerkrankung entdeckt wurde – diese aber nicht auf die Verletzungshandlung und/oder die Rechtsgutverletzung zurückzuführen war. Diese Art von Konstellationen fallen, so der BGH, nicht in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB: „Das Verbot der Körperverletzung soll nicht davor schützen, dass bis dahin verborgen gebliebene Erkrankungen entdeckt werden und dann zur Pensionierung führen. Insoweit sind durch den Unfall Gefahren verwirklicht worden, die das Gesetz nicht verhüten will. Dass eine Krankheit erkannt wird, ist ein Geschick, das dem Menschen jederzeit widerfahren kann. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, fällt aber nicht in den Gefahrenbereich, den § 823 Abs. 1 BGB schützen will.“
z.B. BGH JZ 1969, 704.
Bei der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 823 BGB handelt es sich um jedes erfolgsursächliche Handeln ohne Rechtfertigung, welches mithin im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Die Rechtswidrigkeit der Schädigung wird bei einer unmittelbaren Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB benannten Rechtsgüter vermutet.
Hinweis: Zu prüfen bleibt mithin die Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen. Bei lediglich mittelbaren Verletzungen, in welchen der Verletzungserfolg nur die entfernte Folge einer Handlung ist wie bei einem Unterlassen, muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden (Theorie vom Handlungsunrecht). Gleiches gilt bei den „sonstigen Rechten“.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852 (854).
Einwilligung ist eine Erklärung, „die im Augenblick der Tat vorhandene, freiwillige, ernstliche und sittengemäße zustimmende Willensrichtung des betroffenen Rechtsgutträgers zu einer bestimmten Rechtsgutverletzung“ erkennen lässt.
Eine wirksame Einwilligung erfordert auch, dass der Einwilligende über das betroffene Rechtsgut disponieren kann, sodass es nicht nur allein ihm zugewiesen sein muss, sondern auch keine gesetzlichen oder sittlichen Verbote entgegenstehen. Auch setzt die Einwilligung die Erkenntnis des Eingriffs in das Rechtsgut voraus sowie die dieser vorgelagerten Erkenntnisfähigkeit für Art und Bedeutung des Eingriffs, wofür allerdings eine „natürliche“ Einsichtsfähigkeit und Urteilskraft genügen, von deren Vorliegen üblicherweise wohl ausgegangen werden kann. Die Einwilligung muss schließlich auch freiwillig sein, sodass eine durch Gewalt, Zwang, rechtswidrige Drohung oder arglistige Täuschung herbeigeführte zustimmende Willensäußerung nicht ausreicht.
Der Rechtsnatur nach ist die Einwilligung kein Rechtsgeschäft und keine Willenserklärung im technischen Sinne (auf das Erzielen eines bestimmten Rechtserfolgs gerichtete Äußerung), sondern die „Gestattung zur Vornahme von Handlungen, die in rechtlich geschützte Güter des Gestattenden eingreifen“.
Etwa scheitert eine Einwilligung nicht zwangsläufig daran, dass sie aufgrund eines Irrtums gebildet und erteilt worden ist, sofern noch von einer freiwilligen Willensbildung ausgegangen werden kann. Praktisch wichtigster Anwendungsfall ist der ärztliche Heileingriff, der ohne wirksame Einwilligung des Patienten Körperverletzung ist. Insbesondere Umfang und Reichweite der Einwilligung sind abhängig von der konkreten Erklärung im Einzelfall
z.B. Förster in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 71. Edition, Stand: 01.08.2024, § 823 Rn. 26 ff.
Die Haftung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB voraus, es gilt das Verschuldensprinzip. Bezugspunkt des Verschuldens ist die Verletzung des Rechtsguts selbst. Auf die daraus resultierenden Schäden, dh auf die Haftungsausfüllung nach den §§ 249ff., muss sich das Verschulden nicht erstrecken.
Hinweis: Im Einzelfall ist das Verschulden auch bei Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds ausgeschlossen. Das kann bei entschuldigendem Notstand (§ 35 StGB) der Fall sein. Allerdings steht dem Geschädigten dann analog § 904 S. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852 (854).
Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht, er ist daher eine unfreiwillige Einbuße von Rechtsgütern. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB), d.h. der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Nach § 251 Abs. 2 BGB darf der Schädiger aber statt der Herstellung in natura lediglich Wertersatz leisten, wenn die Herstellung (oder die dafür erforderliche Geldsumme) nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (so etwa beim „wirtschaftlichen Totalschaden“ eines Kfz, wenn die Reparaturkosten den Wiederanschaffungswert um über 130 % übersteigen). Gleiches gilt, wenn die Naturalrestitution nicht möglich ist. Auch ein immaterieller Schaden ist ersatzfähig. Während dafür im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB keine Einschränkungen bestehen, ist eine Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden nach § 253 Abs. 1 BGB nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen möglich. Neben der allgemeinen, für jede Art der Haftungsbegründung geltenden Regelung des § 253 Abs. 2 BGB (Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung) ist hier speziell für das Deliktsrecht noch das in § 844 Abs. 3 BGB geregelte Angehörigenschmerzensgeld im Fall der Tötung zu erwähnen. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB sowie (für die Drittschäden) gem. § 846 BGB anzurechnen.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB, JuS 2019, 852 (855).
Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden. Schließlich muss durch die Rechtsgutsverletzung beim Opfer ein Schaden eingetreten sein (haftungsausfüllende Kausalität). Auszugehen ist dabei von der Äquivalenztheorie, die allerdings durch die Adäquanztheorie und schließlich durch den Schutzzweck der Norm ergänzt wird.
z.B. Musielak: Kausalität und Schadenszurechnung im Zivilrecht JA 2013, 241.
Als Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommt gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm im materiellen Sinne sein, d.h. auch Rechtsverordnungen (StVO) oder eine Satzung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 II BGB, JuS 2020, 12.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, wenn sie nach ihrem Zweck und Inhalt zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.
z.B. BGH, NJW 2015, 1174 Rn. 10; Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 II BGB, JuS 2020, 12.
Bei der Sittenwidrigkeit gilt derselbe Maßstab wie bei § 138 Abs. 1 BGB für die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften: Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Für die nähere Präzisierung kann – wie im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB – auf den objektiven Wertgehalt der Grundrechte zurückgegriffen werden. Sittenwidrigkeit liegt damit nicht schon dann vor, wenn der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten.
z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Haftung aus § 826 BGB, JuS 2020, 493.
Gem. § 254 BGB kann ein Anspruch aus einer Schadensersatznorm, der ein Verschulden erfordert auch um ein sog. Mitverschulden gekürzt werden. Das Mitverschulden bezeichnet dabei einen Verantwortlichkeits- oder Ursächlichkeitsbeitrag des Geschädigten selbst. Die Anspruchskürzung setzt ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten beim Entstehen des Schadens voraus. Es erfordert nicht notwendig ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Geschädigten hinsichtlich der Verletzung seiner eigenen Rechtsgüter. Ausreichend ist vielmehr jedes Verhalten des Geschädigten, das innerhalb seines Risiko- und Verantwortungsbereichs liegt und zurechenbar zum Entstehen oder zur Vergrößerung des Schadens beigetragen hat. Darüber hinaus genügt es bereits, dass auf Seiten des Geschädigten eine Sach- oder Betriebsgefahr mitgewirkt hat.
z.B. Reiner Schulze, Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch 11. Auflage 2021, § 254 Rn. 1ff.
Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsgebunden tätig wird und in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherren steht.
Der Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB handelt in Ausübung der Verrichtung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Verrichtungstätigkeit und Schadenszufügung besteht.
Er handelt nicht in Ausbügung der Verrichtung, wenn die Schadenszufügung nur bei Gelegenheit der Verrichtung passiert, bspw. beim Entwenden von Gegenständen in einer Wohnung, in der man eigentliche als Verrichtungsgehilfe streichen soll.
Bereicherungsgegenstand und damit „etwas“ kann jede Verbesserung der Vermögenssituation sein; Vermögen ist dabei großzügig zu begreifen und nicht nur als Vermögenswert zu verstehen.
Der Anspruchsteller muss dem Anspruchsgegner einen Vorteil verschafft haben, dieser ist das erlangte Etwas. Als Vorteil i.S.d. des generellen Leistungsbegriffs kommt jeder denkbare Schuldinhalt in Betracht, sogar bloße Vorstufen hiervon, Teile und Dokumentationen von Schuldinhalten, die für sich alleine gewisse vorteilhafte Rechtspositionen erzeugen bzw. unter ungünstigen Umständen erzeugen können.
z.B. BeckOK BGB/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022, § 812 Rn. 39; Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, § 812 Rn. 8.
Zweckgerichtetheit bedeutet, dass die Leistung auf eine (auch nur vermeintlich bestehende) Verbindlichkeit geleistet wird.
„Leistung“ wird als bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens verstanden. Die „zweckgerichtete Hingabe von Vermögensvorteilen“ reicht hierfür aus. Entscheidend ist dabei der verschaffte Vorteil, nicht eine Vermögensverschiebung. Auch Tun und Unterlassen können „etwas“ verschaffen.
z.B. BGHZ 40, 277; Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, § 812 Rn. 3.
In sonstiger Weise ist die Vermögensmehrung nicht durch Leistung – typische Fälle sind die
vgl. z.B. BeckOK BGB/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 812 Rn. 121; 149.
Bei den Leistungskondiktionen bezeichnet „rechtlicher Grund“ die schuldrechtliche Beziehung, gleich ob aus Vertrag oder Gesetz, deren Gültigkeits- oder Beständigkeitsmängel die Rückabwicklung erforderlich machen.
z.B. Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, § 812 Rn. 12.
Nutzungen sind Gebrauchsvorteile einer Sache, zu denen insbesondere Früchte i.S.d. § 99 Abs. 3, 100 BGB und ersparte Aufwendungen zählen.
z.B. Richter: (Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Sachenrecht und Familienrecht – Das Haushalts Cabrio JuS 2022, 1048.
Eine Bereicherung ist gem. § 818 Abs. 3 BGB ausschließlich dann herauszugeben, soweit sie noch im schuldnerischen Vermögen vorhanden ist.
Ist der erlangte Gegenstand ersatzlos weggefallen oder wurde die ursprüngliche Bereicherung durch nachfolgende Vermögensnachteile aufgezehrt, kann sich der Schuldner auf den Einwand der Entreicherung berufen.
In der Konsequenz erlischt der Bereicherungsanspruch ganz oder teilweise (rechtsvernichtende Einwendung); im Fall des § 818 Abs. 1 BGB hat § 818 Abs. 3 BGB zur Folge, dass sich die Verpflichtung des Kondiktionsschuldners auf die Herausgabe des erlangten Etwas Zug um Zug gegen Ausgleich der bereicherungsmindernden Vermögensnachteile beschränkt (nicht: § 273 Abs. 1 BGB), da andernfalls mehr als die tatsächlich verbliebene Bereicherung herauszugeben wäre.
Der Kondiktionsschuldner darf mithin auf den Rechtserwerb vertrauen. § 818 Abs. 3 BGB entbindet ihn von jeglicher Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Erlangten (Privilegierung gegenüber §§ 280, 989f. BGB) und stellt abseits der §§ 818 Abs. 4, 819f. BGB sicher, dass er nach erfolgter Rückabwicklung nicht schlechter steht als er ohne die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung stünde. Spiegelbildlich begründet die Vorschrift aber ein nicht zu vernachlässigendes Verlustrisiko des Gläubigers und wirft damit die Frage auf, welche Vermögensnachteile als Abzugsposten i.R.d. § 818 Abs. 3 geltend gemacht werden können.
z.B. Thöne: Die Grundprinzipien des Bereicherungsrechts JuS 2019, 193.