Vorschläge zum Anspruchsaufbau

Die aufbauvorschläge zeigen Möglichkeiten, eine Anspruchsprüfung vollständig aufzubauen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder inhaltlichem Gleichlauf mit Materialien anderer Dozenten – eine Schwerpunktsetzung aufgrund des jeweils vorliegenden Einzelfalls ist dringend geboten! Das Material steht zu Informations- und Übungszwecken zur freien Verfügung, bitte lernen Sie nicht ausschließlich mit den hier dargestellten Folien und Fällen, sondern beachten Sie die Hinweise Ihrer Dozenten, leihen oder kaufen Sie eigene, aktuelle Lehrbücher und Skripten und besuchen Sie aufmerksam Ihre Lehrveranstaltungen.

PriSe VerCiGoDingUnBe

Vertragliche Ansprüche – erst primäre, dann sekundäre Ansprüche – deswegen PriSe!

CiC – Ansprüche aus der culpa in contrahendo, oder auch vertragsähnliche Ansprüche.

Dingliche Ansprüche – Sachenrechtliche Ansprüche, z.B. § 985 BGB oder § 1007 BGB oder § 1004 BGB.

Unerlaubte Handlung – Ansprüche aus Delikt, z.B. § 823 BGB oder § 826.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche – Kondiktionen wegen ungerechtfertigter Bereicherung z.B. §§ 812ff. BGB.

Leitfrage bei der Formulierung von Obersätzen ist „wer will was von wem woraus (genau)?“. Der Obersatz wird immer im Konjunktiv formuliert und beschreibt, welche Anspruchsprüfung in der Folge durchgeführt wird. Der Obersatz orientiert sich an der Fallfrage und leitet die Prüfung ein, steht also ganz oben. Meistens wird auf der nächsten, dem Obersatz nachfolgenden, Gliederungsebene das Entstehen eines Anspruches untersucht werden. Der Obersatz stellt eine Hypothese auf und endet mit einem Punkt, er ist keine Oberfrage und endet entsprechend nicht mit einem Fragezeichen. Ist die Fallfrage auf einen konkreten Anspruch beschränkt, so ist es auch der Obersatz (vgl. nächstes Beispiel).

Beispielfrage: Hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K?

Beispielobersatz: V könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 200,00 Euro gem. § 433 Abs. 2 BGB gegen K haben.

Ist die Fallfrage indes offen gestaltet, ist auch der Obersatz weniger einzugrenzen und auf die, nach der Vorschrift in Betracht kommenden, Ansprüche zu formulieren.

Beispielfragen: Hat V Ansprüche gegen K? Wie ist die Rechtslage?

Beispielobersatz: V könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 200,00 Euro und Abnahme der Kaufsache gem. § 433 Abs. 2 BGB gegen K haben.

Beispiele für Obersätze sind:

K könnte einen Anspruch Übergabe und Übereignung der Kaufsache (diese kann auch konkret benannt werden) gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB gegen V haben.

T könnte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 137,50 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249ff. BGB gegen S haben.

Zug um Zug bezeichnet im deutschen Schuldrecht die Leistung, dass der Schuldner dem Gläubiger nicht unbedingt verpflichtet ist, sondern der gegen ihn gerichtete Anspruch seinerseits von einer Leistung des Gläubigers abhängig ist. Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite das Erforderliche getan, also beispielsweise ihre Leistung angeboten hat. Sinn und Zweck der Verpflichtung Zug um Zug besteht darin, dem einen am Güteraustausch Beteiligten einen Schutz davor zu gewähren, dass er seine Leistung erbringt, aber die Leistung des anderen nicht gleichzeitig erhält. Eine Erfüllung Zug um Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist. Dabei darf der Begriff der Gleichzeitigkeit nicht im strengen naturwissenschaftlichen Sinn verstanden werden. Beispielsweise beim alltäglichen Kauf von Brötchen über die Ladentheke des Bäckers gegen Zahlung von Bargeld leisten die Parteien rechtlich betrachtet gleichzeitig, auch wenn erst die Brötchen gereicht und danach das Geld angenommen wird. Verteilt sich dagegen – wie zum Beispiel bei der Miete – eine Leistung (die Gebrauchsgewährung) über eine bestimmte Zeitdauer, während die andere (die Zahlung der Miete) in einem Akt zu erbringen ist, so ist notwendigerweise mindestens eine Partei vorleistungspflichtig. Sobald in der Ausbildung entsprechend Zurückbehaltungsrechte gelehrt, gelernt und bekannt sind, sollte bei den relevanten Rechtsgeschäften und bei Geltendmachung einer laiengünstig auszulegenden Erklärung in der Obersatzbildung die „Zug-um-Zug-Formulierung“ nicht fehlen.

Nach dem Obersatz soll die Prüfung des Anspruches in der Gliederung

I. Anspruch entstanden

II. Anspruch untergegangen und

III. Anspruch durchsetzbar

erfolgen.

Gibt es ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise darauf, dass Untergangsgründe oder Durchsetzbarkeitshindernisse vorliegen, kann es im Rahmen einer gelungenen Schwerpunktsetzung auch in Orndung sein, diese Ebenen nicht zu untergliedern und dadurch anzuzeigen, dass man die Punkte dezidiert untersucht. Auch schließt manchmal die Fallfrage eine entsprechende Gliederung aus. Wenn die Frage nur lautet „…ist ein Vertrag zustande gekommen?“ wird man nicht Anspruchsentstehung, -untergang und -durchsetzbarkeit prüfen wollen. Anders liegt es, wenn sich die Fallfrage auf Ansprüche bezieht: „…hat B Ansprüche gegen A?“ oder „…Welche Ansprüche hat B?“ oder „B verlangt Übergabe und Übereignung des Autos, zu Recht?“.

In der Anspruchsentstehung ist das Entstehen des Anspruchs zu prüfen, also, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgurndlage vorliegen.

Im Anspruchsuntergang sind rechtsvernichtende Einwendungen zu prüfen, der Anspruch soll erlöschen also nicht weiter existieren. Im Gegensatz zur Durchsetzbarkeit ist der Anspruch nicht nur in seiner Veriwrklichung gehemmt. Oft kann man rechtvernichtende Einwendungen daran erkennen, dass das Gesetz die Rechtsfolge konkret formuliert und nicht erst im Gesetzestext etwas steht wie: „Kann verlangen“ oder „Kann geltendmachen“ oder „Kann verweigern“, dennoch ist nicht jede Einrede auch auf die Durchsetzbarkeit bezogen, ausnahmsweise gibt es auch (wenige) rechtsvernichtende Einreden.

Beispiele für den Anspruchsuntergang sind:

  • nach § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit der Leistung),
  • nach § 346 BGB BGB (Rücktritt), hier wandelt sich das Schuldverhältnis in eine Rückgewährschuldverhältnis und die ursprünglichen Ansprüche gehen unter,
    • nach §§ 314, 573, 626 BGB (Kündigung),
    • nach § 362 Abs. 1 BGB (Erfüllung),
    • nach § 378 BGB (Hinterlegung),
    • nach § 389 BGB (Aufrechnung) oder
    • nach § 397 BGB (Erlassvertrag).

    Nach wohl herrschender Auffassung werden die rechtsvernichtenden Einreden der praktischen (oder wirtschaftlichen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 2 BGB und der persönlichen (oder moralischen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 3 BGB, sowie § 439 Abs. 4 BGB ebenfalls im Anspruchsuntergang geprüft. Einige entscheiden sich indes für eine Verortung der Prüfung in der Durchsetzbarkeit.

    Ist ein Anspruch entstanden und nicht untergegangen, dann müsste er zur Realisierung auch rechtlich durchsetzbar sein. Ein Anspruch ist durchsetzbar, wenn die Forderung nach § 271 BGB fällig ist, d.h. der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Trotz Fälligkeit der Leistung ist der Anspruch nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann.

    Hierbei handelt es sich typischerweise im Einreden (Merke: über Einreden muss man reden!), also Rechte die geltend gemacht werden müsse, um den Anspruch zu hemmen. Im Gesetzestext sind sie leicht daran erkennbar, dass in der Vorschrift Worte wie „kann verweigern“ oder „kann geltendmachen“ verwendet werden. Beispiele sind die Einreden der Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, die Arglisteinrede und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

    Nach wohl herrschender Auffassung werden die rechtsvernichtenden Einreden der praktischen (oder wirtschaftlichen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 2 BGB und der persönlichen (oder moralischen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 3 BGB, sowie § 439 Abs. 4 BGB ebenfalls im Anspruchsuntergang geprüft. Einige entscheiden sich indes für eine Verortung der Prüfung in der Durchsetzbarkeit.

    Schemata zum BGB AT

    1. Anwendbarkeit (kann häufig mit der Zulässigkeit zusammen geprüft werden, hier ist auch die Frage zu verorten, ob ein Rechtsgeschäft vorliegt)

    2. Zulässigkeit (kann häufig mit der Anwendbarkeit zusammen geprüft werden, hier ist auch die Frage zu verorten, ob ein Rechtsgeschäft vorliegt)

    3. Anfechtungsgrund

    4. Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB

    5. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner gem. § 143 BGB (kann bei unproblematischen Vorliegen auch mit der Erklärung der Anfechtung zusammen geprüft werden)

    6. Anfechtungsfrist gem § 121 BGB oder gem. § 124 BGB

    7. Kein Ausschluss der Anfechtung (z.B. gem. § 144 Abs. 1 BGB oder § 242 BGB)

    8. Rechtsfolgen

    Die Anfechtung bewitk die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes ex tunc, also rückwirkend und als von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB. Bereits in Vollzug gesetzte Arbeits– und Gesellschaftsverhältnisse werden „nur“ ex nunc – nichtig, also nur für die Zukunft. Nach den §§ 119,120 BGB kann der Anfechtungsgegner vom Anfechtenden Schadensersatz gem, § 122 BGB verlangen. Hierbei wird das negative Interesse geschützt.

    1. Nichtige Willenserklärung nach §§ 119, 120 BGB
    2. Anspruchssteller ist Anfechtungsgegner
    3. Anspruchsgegner ist Anfechtender
    4. Kein Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB
    5. Ersatzfähiger Schaden

    Der Schadensersatz ist im Falle des § 122 Abs. 1 BGB auf den Ersatz des Vertrauensschadens begrenzt.

    1. Zulässigkeit der Stellvertretung
    2. Eigene Willenserklärung des Vertreters
    3. Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
    4. Mit Vertretungsmacht
      a. Vollmacht (rechtlich oder gesetzlich)
      b. Vollmacht nicht nichtig
      c. Vollmacht nicht erloschen
      d. Umfang der Vollmacht eingehalten
    5. Bestehen von Rechtsscheinvollmachten im Falle des Nichtbestehens einer Vollmacht unter (4.), z.B. Duldungs- oder Anscheinsvolmacht
    6. Einschränkung der Vertretungsmacht
      Eine Einschränkung der Vertretungsmacht kann gem. § 181 BGB vorliegen. Diese Vorschrift ist immer dann zu prüfen, sofern entweder der Vertreter mit sich im eigenen Namen einen Vertrag schließt oder als Vertreter eines Dritten. Die Vorschrift soll eine Interessenkollision vermeiden. Ferner ist das Rechtsgeschäft gem. § 138 BGB nichtig, sofern der Vertreter und der Dritte bewusst zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen, sogenanntes kollusives Zusammenwirken.
    7. Rechtsfolge

    1. Vertreter ohne Vertretungsmacht

    2. Keine Genehmigung

    3. Kausalität

    Wenn der Vertrag aus sonstigen Gründen gescheitert wäre, dann gibt es keinen Grund für die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht. 

    4. Kein Ausschluss

    a. Kenntnis des Dritten i.S.d. § 179 Abs. 3 S. 1 BGB

    Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet beispielsweise dann nicht, wenn der Dritte Kenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht hatte und somit nicht schützenswert ist, vgl. § 179 Abs. 3 S. 1 BGB.

    b. Minderjährige i.S.d. § 179 Abs. 3 S. 2 BGB

    Ebenso gelten für den Vertreter ohne Vertretungsmacht über § 179 Abs. 3 S. 2 BGB die §§ 106ff. BGB, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht minderjährig ist. Dies bedeutet, dass das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sein muss oder dass die Eltern dem Rechtsgeschäft im Vor- oder Nachhinein zugestimmt haben müssen.

    5. Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz

    Die Rechtsfolge des § 179 Abs. 1 BGB ist der Anspruch des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet somit, wie wenn er selbst Vertragspartner gewesen wäre. Oder der Vertreter muss Schadensersatz leisten, wobei dieser das Erfüllungsinteresse, also das positive Interesse erfasst. Der Dritter muss somit so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Diese Rechtsfolge ist nach § 179 Abs. 2 BGB dann eingeschränkt, wenn der Vertreter keine positive Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hat. Dann haftet er nur auf Schadensersatz und zwar nur auf das negative Interesse (Vertrauensschaden). Der Dritte muss so gestellt werden, als hätte er nie etwas von dem Rechtsgeschäft gehört. 

    Schemata zum allgemeinen Schuldrecht

    1. Wirksamer Vertrag
    2. Ausschluss der Primärleistungspflicht wegen Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB
    3. Vorliegen des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss
    4. Kein Ausschluss
    5. Ersatzfähiger Schaden*

    * eine (mögliche) Einteilung in Tatbestand und Rechtsfolge ist hier, wie auch im Folgenden, unterblieben. Hierdurch mag bei sehr langen Prüfungen ein gewisses Maß an Übersichtlichkeit verloren gehen, gleichzeitig wird so eine etwas schwierige Einordnung des Schadens- und Schadensersatzes i.S.d. § 249 ff. BGB vermieden. Prüfungen, die beachten, dass das Vorliegen eines Schadens wohl tatbestandlich ist, während der Ersatz in Art, Umfang und ggf. Mitverschulden eher Frage der Rechtsfolge ist, wirken künstlich aufgespalten. Nimmt man die Einteilung in Tatbestand und Rechtsfolge im schirftlichen Gutachten bei einfachen Schadensersatzansprüchen nicht vor und prüft „ersatzfähiger, Schaden“, wird das Gutachten übersichtlich und zeigt keine Dopplungen.

    1. Schuldverhältnis
    2. Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB
    3. Vertretenmüssen / Keine Exkulpation
    4. Ersatzfähiger Schaden
    1. Schuldverhältnis
    2. Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzögerung der Leistung
      a. Fälligkeit
      b. Möglichkeit der Leistung
      c. Durchsetzbarkeit der Leistung
      d. Mahnung & bzw. deren Entbehrlichkeit
      e. Nichtleistung trotz Fälligkeit
      f. Kein Ausschluss des Verzuges (286 Abs. 4 BGB)*
    3. Vertretenmüssen / Keine Exkulpation
    4. Ersatzfähiger Schaden (auch Verzugszinsen gem. § 288 BGB)

    *Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Weil es sich um die Prüfung eines Vertretenmüssens handelt, kann dieser Punkt auch im Vertretenmüssen verortet werden. Hier wird ja gerade untersucht, ob eine Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung besteht. Die Rechtsfolge von § 286 Abs. 4 BGB ist das Nichtentstehen des Verzuges, im § 286 BGB spricht nichts dagegen, dies im Vertretenmüssen zu untersuchen, bei § 288 BGB erlangt die Vorschrift eigene Bedeutung.

    1. Schuldverhältnis
    2. Pflichtverletzung des Schuldners als Nichtleistung
      ENTWEDER: 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen Nichterbringen der fälligen Leistung
      ODER:
      281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB wegen nicht wie geschuldet Erbringen der fälligen Leistung
    3. Fruchtloser Fristablauf oder Entbehrlichkeit
    4. Vertretenmüssen / Keine Exkulpation
    5. Schadens- oder Aufwendungsersatz
    1. Schuldverhältnis
    2. Pflichtverletzung des Schuldners als Nichtleistung wegen Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB
      a. Vorliegen der Unmöglichkeit
      b. Nach Vertragsschluss
    3. Vertretenmüssen / Keine Exkulpation
    4. Ersatzfähiger Schaden
    1. Wirksamer, gegenseitiger Vertrag
    2. Nichterbringung einer fälligen Leistung
      Die Nichterbringung der fälligen Leistung kann sowohl in der in der Nichtleistung, als auch in der Schlechtleistung zu sehen sein.
    3. Angemesse Nachfristsetzung oder deren Entbehrlichkeit i.S.d. § 323 Abs. 2 BGB
    4. Kein Ausschluss (§ 323 Abs. 5 BGB oder § 323 Abs. 6 BGB)
    5. Rücktrittserklärung (§§ 346 Abs. 1 Hs. 2, 349 BGB)

    1. Aufrechnungslage gem. § 387 BGB

      a. Gegenseitige Forderungen

       aa. Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden (Hauptforderung)

       bb. Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner (Gegenforderung)

      b. Gleichartigkeit der Forderungen

      c. Bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung

      d. Erfüllbare Hauptforderung

    2. Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB

    3. Kein Aufrechnungsausschluss

      a. Kein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung

      b. Kein gesetzlicher Ausschluss der Aufrechnung (392 ff. BGB)

    1. Bestehen der Forderung

    2. Einigung

    3. Abtretbarkeit

    4. Berechtigung

    Schemata zum besonderen Schuldrecht

    Die besonderen Mängelrechte der §§ 327 ff. BGB könnten einschlägig sein.

    1. § 327 Abs. 1 BGB
    2. § 327 Abs. 2 bis 5 BGB
    3. § 327a BGB
      a) Trennungslösung oder
      b) Ausnahmsweise kein Recht der §§ 327ff. BGB wegen § 327a Abs. 3 BGB
    4. Rechtsfolge (Anwendung welcher Vorschriften, z.B. i.S.d. § 475a BGB)
    1. Kaufvertrag
    2. Sachmangel (§ 434 BGB)
    3. Mangel liegt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 S. 1 BGB, § 477 BGB beachten!)
    4. Keine Unverhältnismäßigkeit der (gewählten) Nacherfüllung (§ 439 Abs. 4 BGB)
    5. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss (beachte: §§ 444, 476 BGB)
    6. Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels auf Käuferseite (vgl. § 442 BGB, vgl. aber auch § 475 Abs. 3 S. 2 BGB)
    7. Keine Verjährung (§ 438 BGB)
    8. Kein Verlust des Rügerechts (§ 377 HGB)

    *der Anspruch wird häufig im Obersatz mit dem Zusatz „Zug-um-Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache“ genannt. Vergessen werden sollte hierbei indes nicht, dass gem. § 439 Abs. 6 der Verkäufer die Sache indes zurücknehmen muss, nicht sie zurückgegeben bekommt.

    1. Kaufvertrag
    2. Sach- oder Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB)
    3. Mangel liegt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 S. 1 BGB, §§ 474, 477 BGB beachten!)
    4. Fruchtlose Fristsetzung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB (beachte § 323 Abs. 2 BGB und § 475d BGB)
    5. Keine nur unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
    6. Keine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers oder Vorliegen eines Annahmeverzuges (vgl. § 323 Abs. 6 BGB)
    7. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss (beachte: §§ 444, 476 BGB)
    8. Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels auf Käuferseite (vgl. § 442 BGB, vgl. aber auch § 475 Abs. 3 S. 2 BGB)
    9. Keine Verjährung (§ 438 BGB)
    10. Kein Verlust des Rügerechts (§ 377 HGB)

    *der im Obersatz zu formulierende Anspruch bei der Rückstrittsprüfung leitet sich aus dem § 346 – „Wirkung des Rücktritts“ ab und richtet sich auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Wenn nach Ansprüchen in der Fallfrage gefragt ist, ist also zu prüfen, ob ein Anspruch auf Rückgewähr (der Sache) gem. § 346 Abs. 1 BGB besteht und nicht ob jemand „ein Recht auf Rücktritt“ hat oder ähnliches.

    1. Kaufvertrag
    2. Sachmangel (§ 434 BGB)
    3. Mangel liegt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 S. 1 BGB, § 477 BGB beachten!)
    4. Fruchtlose Fristsetzung i.S.d. § 281 Abs. 1 BGB (beachte § 280 Abs. 2 BGB und § 440 BGB)
    5. Vertretenmüssen i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entweder für den ursprünglichen Mangel oder die Nichtvornahme der Nacherfüllung
    6. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss (beachte: §§ 444, 476 BGB)
    7. Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels auf Käuferseite (vgl. § 442 BGB, vgl. aber auch § 475 Abs. 3 S. 2 BGB)
    8. Keine Verjährung (§ 438 BGB)
    9. Kein Verlust des Rügerechts (§ 377 HGB)
    10. Ersatzfähiger Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB
    11. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur dann, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich war (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB; bei Teilleistungen gilt § 281 S. 2 BGB)

    *beachtet werden sollte, dass hiermit nicht Ansprüche wegen Nebenpflcihtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB gemeint sind, hierzu bedarf es keiner kaufrechtlichen Einkleidung durch die §§ 437 Nr. 3, 434, 433 BGB.

    1. Werkvertrag
    2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
    3. Mangel liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (oder: Vollendung, § 646 BGB) vor
      a. Nichtabnahme innerhalb Frist (§ 640 Abs. 2 BGB)
      b. Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 1 S. 2 BGB)
      c. Abnahmeverweigerung wider Treu und Glauben (§ 242 BGB)
      d. Vorligen eines Versendungswerks (§§ 644 2, 447 BGB)
    4. Keine Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB)
    5. Keine Kenntnis des Bestellers bei Abnahme (§ 640 Abs. 3 BGB)
    6. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss (beachte: §§ 639, 309 Nr. 7, 8 b BGB)
    7. Keine Verjährung (§ 634a BGB)

    Rechtsfolge: Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl des Unternehmers.

    1. Werkvertrag
    2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
    3. Mangel liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (oder: Vollendung, § 646 BGB) vor
      a. Nichtabnahme innerhalb Frist (§ 640 Abs. 2 BGB)
      b. Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB)
      c. Abnahmeverweigerung wider Treu und Glauben (§ 242 BGB)
      d. Versendungswerk (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB)
    4. Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung (§ 637 Abs. 1 BGB)
      a. Schuldner verweigert Leistung ernsthaft und endgültig (§ 323 Abs. 2 Nr. 1)
      b. Vereinbarung einer besonderen Frist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
      c. Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder unzumutbar (§ 637 Abs. 2 BGB)
      d. Sonstige besondere Umstände (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
    5. Kein Verweigerungsrecht i.S.d. § 635 Abs. 3 BGB
    6. Keine Kenntnis des Bestellers (§ 640 Abs. 3 BGB), kein wirksamer Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung (§§ 634a Abs. 4, 218 BGB)
    7. Vorliegen erforderlicher Aufwendungen durch die Selbstvornahme

    Rechtsfolge: Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.

    1. Werkvertrag
    2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
    3. Mangel liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (oder: Vollendung, § 646 BGB) vor
      a. Nichtabnahme innerhalb Frist (§ 640 Abs. 2 BGB)
      b. Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB)
      c. Abnahmeverweigerung wider Treu und Glauben (§ 242 BGB)
      d. Versendungswerk (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB)
    4. Fristsetzung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB
      a. Schuldner verweigert Leistung ernsthaft und endgültig (§ 323 Abs. 2 Nr. 1)
      b. Vereinbarung einer besonderen Frist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
      c. Nacherfüllung ist von vornherein unmöglich (§ 326 Abs. 5 BGB)
      d. Nacherfüllung unverhältnismäßig i.S.d. § 635 Abs. 3 BGB, fehlgeschlagen/unzumutbar (§ 636 BGB)
      e. Sonstige besondere Umstände (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
    5. Keine nur unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
    6. Nicht-Verantwortlichkeit des Gläubigers oder Annahmeverzug (§ 323 Abs. 6 BGB)
    7. Keine Kenntnis des Bestellers (§ 640 Abs. 3 BGB), kein wirksamer Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung (§§ 634a Abs. 4, 218 BGB)
    8. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB

    Rechtsfolge: Enstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses i.S.d. § 346 Abs. 1 BGB.

      1. Werkvertrag
      2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
      3. Mangel liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (oder: Vollendung, § 646 BGB) vor
        a. Nichtabnahme innerhalb Frist (§ 640 Abs. 2 BGB)
        b. Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB)
        c. Abnahmeverweigerung wider Treu und Glauben (§ 242 BGB)
        d. Versendungswerk (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB)
      4. Fruchtlose Fristsetzung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB
        a. Schuldner verweigert Leistung ernsthaft und endgültig (§ 323 Abs. 2 Nr. 1)
        b. Vereinbarung einer besonderen Frist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
        c. Nacherfüllung ist von vornherein unmöglich (§ 326 Abs. 5 BGB)
        d. Nacherfüllung unverhältnismäßig i.S.d. § 635 Abs. 3 BGB, fehlgeschlagen/unzumutbar (§ 636 BGB)
        e. Sonstige besondere Umstände (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
      5. Erklärung der Minderung (§ 638 Abs. 1 S. 1 BGB)
      6. Nicht-Verantwortlichkeit des Gläubigers oder Annahmeverzug (§ 323 Abs. 6 BGB)
      7. Keine Kenntnis des Bestellers (§ 640 Abs. 3 BGB), kein wirksamer Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung (§§ 634a Abs. 4, 218 BGB)

      Beachtet werden muss hier, wie auch in der kaufrechtlichen Minderung, der Unterschied zwischen Anspruch und Recht! Ein Anspruch auf Minderung muss entweder durch teilweisen Untergang der ursprünglichen Forderung oder, sollte bereits gezahlt worden sein, im Rahmen der Prüfung eines Rückgewähranspruches geprüft werden.

        1. Werkvertrag
        2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
        3. Mangel liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (oder: Vollendung, § 646 BGB) vor
          a. Nichtabnahme innerhalb Frist (§ 640 Abs. 2 BGB)
          b. Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB)
          c. Abnahmeverweigerung wider Treu und Glauben (§ 242 BGB)
          d. Versendungswerk (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB)
        4. Mangel ist nach Vertragsschluss unbehebbar i.S.v. § 275 BGB geworden
        5. Vertretenmüssen der nachträglichen Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
        6. Keine Kenntnis des Bestellers (§ 640 Abs. 3 BGB), kein wirksamer Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung (§§ 634a Abs. 4 BGB)
        7. Schadensersatz statt der ganzen Leistung bekommt der Besteller nur, wenn die Pflichtverletzung des Unternehmers nicht unerheblich war (vgl. §§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3 BGB)

        Ob „keine Kenntnis des Bestellers i.S.d. § 640 Abs. 3 BGB“ auch bei Schadensersatzansprüchen im Werkvertragsrecht zu prüfen ist, ist umstritten. Der Wortlaut unterstützt deutlich die These, dieses nicht zu prüfen – es heißt in § 640 Abs. 3 BGB, dass die Gewährleistungsrechte des § 634 Nr. 1 bis 3 BGB im Falle der Abnahme ausgeschlossen sind, soweit kein Vorbehalt erklärt wurde. Der Schadensersatz steht aber gerade in der Nr. 4 des § 634 BGB und soll damit nicht ausgeschlossen sein.

        Diese Auffassung, die auch vom OLG Köln und Teilen der Literatur vertreten wird, erlaubt es, die Prüfung des § 640 Abs. 3 BGB hier wegzulassen. Andere, u.a. das OLG Schleswig, sind der Meinung, der § 640 Abs. 3 BGB sei auch im Kontext des Schadensersatzes zu prüfen – bei einer rügelosen Abnahme ließen sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gar nicht mehr erfüllen, beispielsweise, weil der Besteller aufgrund des verlorenen Anspruchs auf Nacherfüllung dem Unternehmer nicht mehr die gemäß § 281 Abs. 1 BGB gebotene Frist zur Mangelbeseitigung setzen könne.

        Da im Gutachten der Aufbau nicht erklärt werden soll, ist es gut diese Auffassungen zu kennen, ob der § 640 Abs. 3 BGB letztlich dann in Ihrer Prüfung auftaucht, scheint aufgrund der Uneinigkeit in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung Ihre Entscheidung zu sein.

          1. Werkvertrag
          2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
          3. Mangel liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (oder: Vollendung, § 646 BGB) vor
            a. Nichtabnahme innerhalb Frist (§ 640 Abs. 2 BGB)
            b. Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB)
            c. Abnahmeverweigerung wider Treu und Glauben (§ 242 BGB)
            d. Versendungswerk (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB)
          4. Fruchtlose Fristsetzung oder Ausnahme vom Fristsetzungserfordernis (§ 281 Abs. 1; § 281 Abs. 2, 636 BGB)
          5. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
          6. Keine Kenntnis des Bestellers* (§ 640 Abs. 3 BGB), kein wirksamer Gewährleistungsausschluss (§ 639 BGB), keine Verjährung (§ 634a Abs. 4 BGB)
          7. Schadensersatz statt der ganzen Leistung bekommt der Besteller nur, wenn die Pflichtverletzung des Unternehmers nicht unerheblich war (vgl. §§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3 BGB)

            Ob „keine Kenntnis des Bestellers i.S.d. § 640 Abs. 3 BGB“ auch bei Schadensersatzansprüchen im Werkvertragsrecht zu prüfen ist, ist umstritten. Der Wortlaut unterstützt deutlich die These, dieses nicht zu prüfen – es heißt in § 640 Abs. 3 BGB, dass die Gewährleistungsrechte des § 634 Nr. 1 bis 3 BGB im Falle der Abnahme ausgeschlossen sind, soweit kein Vorbehalt erklärt wurde. Der Schadensersatz steht aber gerade in der Nr. 4 des § 634 BGB und soll damit nicht ausgeschlossen sein.

            Diese Auffassung, die auch vom OLG Köln und Teilen der Literatur vertreten wird, erlaubt es, die Prüfung des § 640 Abs. 3 BGB hier wegzulassen. Andere, u.a. das OLG Schleswig, sind der Meinung, der § 640 Abs. 3 BGB sei auch im Kontext des Schadensersatzes zu prüfen – bei einer rügelosen Abnahme ließen sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gar nicht mehr erfüllen, beispielsweise, weil der Besteller aufgrund des verlorenen Anspruchs auf Nacherfüllung dem Unternehmer nicht mehr die gemäß § 281 Abs. 1 BGB gebotene Frist zur Mangelbeseitigung setzen könne.

            Da im Gutachten der Aufbau nicht erklärt werden soll, ist es gut diese Auffassungen zu kennen, ob der § 640 Abs. 3 BGB letztlich dann in Ihrer Prüfung auftaucht, scheint aufgrund der Uneinigkeit in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung Ihre Entscheidung zu sein.

                1. Mietvertrag
                2. Sach- oder Rechtsmangel (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 536 Abs. 1 BGB)
                3. Kein unerheblicher Mangel (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB)
                4. Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige (§ 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
                5. Keine Kenntnis des Mieters vom Mangel unter Beachtung des § 536b S. 3 BGB
                6. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung (§§ 536 Abs. 4, 536d BGB)
                7. Rechtsfolge: Der Vermieter schuldet nur noch den geminderten Betrag, die überbezahlte Miete kann gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.

                Durch die dargestellte Rechtsfolge wird deutlich: Einen Anspruch auf Minderung gibt es nicht, die Unterscheidung von Recht und Anspruch muss bedacht werden.

                  1. Mietvertrag
                  2. Sach- oder Rechtsmangel i.S.d. §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536 Abs. 1 BGB
                  3. Besondere Voraussetzungen des § 536a Abs. 1 BGB:
                     a) Bei anfänglichen Mängeln (§ 536a Abs. 1, 1. Alt.): Kein Vertretenmüssen erforderlich
                     b) Bei nachträglichen Mängeln während der Mietzeit (§ 536a Abs. 1, 2. Alt.): Vertretenmüssen erforderlich
                     c) Bei Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 1, 3. Alt.): Vertretenmüssen für Verzug erforderlich
                  4. Rechtzeitige Mängelanzeige (§ 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
                  5. Keine Kenntnis des Mieters vom Mangel unter Beachtung des § 536b S. 3 BGB
                  6. Kein (wirksamer) Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung
                  7. Rechtsfolge: Schadens- und Aufwendungsersatz

                  1. Mietvertrag
                  2. Sach- oder Rechtsmangel i.S.d. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB (bei Wohnräumen auch Gesundheitsgefährdung gem. § 569 Abs. 1 BGB)
                  3. Setzen undfruchtloser Ablauf einer Frist zur Abhilfe (§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB)
                  4. Ggf. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
                      a) Frist verspricht offensichtlich keinen Erfolg (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB)
                      b) Sofortige Kündigung ist durch bes. Gründe gerechtfertigt (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB)
                  5. Keine Kenntnis des Mieters vom Mangel unter Beachtung des § 536b S. 3 BGB
                  6. Kein (wirksamer) Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung
                  7. Kündigungserklärung (bei Wohnraum schriftlich gem. § 568 Abs. 1 BGB)
                  1. Wirksamer Mietvertrag
                  2. Ersatzfähige Aufwendungen
                  3. Voraussetzungen einer echten GoA, § 677
                    a. Fremdgeschäftsführungswille des Mieters
                    b. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
                    c. Berechtigung der Geschäftsführung
                    (Wenn die Geschäftsführung für erforderlich gehalten werden durfte und deren Übernahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen und Interesse des Geschäftsherrn entsprochen hat)
                    d. Umfang
                  4. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz

                  Schemata zum Sachenrecht

                  1. Einigung auf dinglicher Ebene
                  2. Übergabe
                     a. Besitzverlust auf Veräußererseite
                     b. Besitzerwerb auf Erwerberseite
                     c. Auf Veranlassung des Veräußernden

                  3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
                  4. Verfügungsbefugnis

                  Nach Nichtvorliegen der Verfügungsberechtigung in der Übereignungsprüfung von Mobilien i.S.d. § 929 Abs. 1 BGB besteht die Möglichkeit – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – das Fehlen der Berechtigung durch den Tatbestand der sog. gutgläubigten Erwerbes zu substituieren. Zu prüfen ist:

                  1. Gutgläubigkeit des Erwerbers
                  2. Rechtsschein
                  3. Kein Abhandenkommen der Sache
                  4. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
                    1. Anspruchssteller ist Eigentümer der Sache
                    2. Anspruchsgegner ist Besitzer der Sache
                    3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz
                    4. Rechtsfolge: Herausgabe
                    1. Anspruchssteller ist früherer Besitzer der Sache
                    2. Anspruchsgegener ist gegenwärtiger Besitzer der Sache
                    3. Bösgläubiger Besitzerwerb des Anspruchsgegners
                    4. Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB aufgrund von Bösgläubigkeit des früheren Besitzers bei Erwerb des Besitzes oder zwischenzeitlicher Aufgabe des Besitzes
                    5. Rechtsfolge: Herausgabe
                    1. Anspruchssteller ist früherer Besitzer der Sache
                    2. Anspruchsgegener ist gegenwärtiger, gutgläubige Besitzer der Sache
                    3. Abhandenkommen der Sache des früheren Besitzers i.S.v. § 935 BGB
                    4. Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB aufgrund von Bösgläubigkeit des früheren Besitzers bei Erwerb des Besitzes oder zwischenzeitlicher Aufgabe des Besitzes
                    5. Rechtsfolge: Herausgabe
                    1. Entzug des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht
                    2. Anspruchsteller ist (bzw. war bis zur Besitzentziehung) mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer
                    3. Anspruchsgegner besitzt fehlerhaft i.S.d. § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB
                    4. Kein Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB, wenn der Anspruchsteller selbst fehlerhaft gegenüber dem Anspruchsgegner oder dessen Rechtsvorgänger besitzt oder besessen hat und seinen Besitz im letzten Jahr vor der Entziehung erlangt hat
                    5. Kein Ablauf der Frist nach § 864 Abs. 2 BGB: Nach Ablauf eines Jahres nach Verübung der verbotenen Eigenmacht erlöschen sämtliche Besitzansprüche
                    6. Rechtsfolge: Herausgabe
                    1. Anspruchssteller ist Eigentümer
                    2. Eigentumsbeeinträchtigung
                      § 1004 BGB gilt für alle Rechtsgüter, die auch durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt werden, also sog. absolut geschützte Rechtsgüter, nicht jedoch bei Entziehung (hier sofort an § 985 BGB denken)
                    3. Anspruchsgegner ist Störer
                      Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat zurückzuführen ist, auch hier kann zwischen Handlungsstörungen und Zustandsstörungen unterschieden werden
                    4. Fortdauernde Störung, die beseitigt werden kann
                    5. Rechtswidrigkeit
                      Liegt in der Regel vor, wenn keine wirksamen Duldungspflichten gegenüber der Beeinträchtigung bestehen
                    6. Rechtsfolge
                      Beseitigungsanspruch, kein Schadensersatz aus § 1004 BGB
                    1. Anspruchssteller ist Eigentümer
                    2. Eigentumsbeeinträchtigung
                      § 1004 BGB gilt für alle Rechtsgüter, die auch durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt werden, also sog. absolut geschützte Rechtsgüter, nicht jedoch bei Entziehung (hier sofort an § 985 BGB denken)
                    3. Anspruchsgegner ist Störer
                      Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat zurückzuführen ist, auch hier kann zwischen Handlungsstörungen und Zustandsstörungen unterschieden werden.
                    4. Bevorstehende Störung
                    5. Rechtswidrigkeit
                      Liegt in der Regel vor, wenn keine wirksamen Duldungspflichten gegenüber der Beeinträchtigung bestehen.
                    6. Rechtsfolge
                      Beseitigungsanspruch, kein Schadensersatz aus § 1004 BGB.

                    Schemata zum Deliktsrecht

                    I. Haftungsbegründender Tatbestand*

                    1. Rechtsgutsverletzung

                    a. Verletzung eines Rechtsgutes (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) oder

                    b. Verletzung eines sonstige Rechtes (berechtigter, unmittelbarer (nach h. M. auch mittelbarer) Besitz, Anwartschaftsrecht, Beschränkt dingliche Rechte, Rahmenrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Allgemeines Persönlichkeitsrecht (subsidiär)

                    2. Verletzungshandlung (durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen)

                    3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung)

                    a. Äquivalenz (conditio sine qua non)

                    b. Adäquanz (aus ex- ante Sicht- nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit)

                    c. objektive Zurechenbarkeit (Schutzzweck der Norm)

                    4. Rechtswidrigkeit

                    5. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

                    a. Verschuldensfähigkeit (nur bei möglichen Anhaltspunkten untersuchen i.S.d. §§ 827, 828 BGB)

                    b. Schuldhaftes Handeln (§ 276 BGB, Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

                    II. Haftungsausfüllender Tatbestand

                    1. Ersatzfähiger Schaden

                    2. Haftungsausfüllende Kausalität (wischen Rechtsgutsverletzung und Schaden)

                    3. ggf. Mitverschulden

                    * Manche Aufbauvorschläge ordnen – zulässigerweise – die Prüfungspunkte 1, 2 und 3 dem „Objektiven Tatbestand“ zu und wählen so eine weitere Überschriftenebene im haftungsbegründenen Tatbestand.

                    I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz

                    1. Vorliegen eines Schutzgesetzes

                    2. Verstoß gegen das Schutzgesetz (je nach Schwerpunktsetzung ist es möglich, hier in persönlichen und sachlichen Schutzbereich aufzuteilen)

                    II. Rechtswidrigkeit

                    III. Verschulden

                    IV. Ersatzfähiger Schaden

                    V. Haftungsausfüllende Kausalität

                    1. Schädigendes Verhalten
                    2. Zufügung eines Schadens
                    3. Kausalität
                      Das zur Haftung herangezogene Verhalten muss den Schaden adäquat kausal herbeigeführt haben.
                    4. Sittenwidrigkeit der Handlung
                      Das Verhalten des Anspruchsgegners muss als sittenwidrig anzusehen sein. Sittenwidrig ist hierbei alles, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
                    5. Vorsatz
                      Der Vorsatz muss sich auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumstände und die Schädigung beziehen.
                    6. Schadenshöhe
                      Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne die schädigende Handlung stünde, wobei auch Mitverschulden berücksichtigt werden kann.

                    1. Schädiger ist Verrichtungsgehilfe
                    2. Unerlaubte Handlung i.S.d. § 823ff. BGB*
                    3. Unerlaubte Handlung geschah in Ausübung der Verrichtung
                    4. Keine Exkulpation i.S.d. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
                    5. Ersatzfähiger Schaden

                    *Uneinigkeit besteht, ob hier „nur“ der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist, oder eine Rechtswidrigkeitsprüfung oder gar eine Rechtswidrigkeits- und Verschuldenprüfung hinsichtlich der deliktischen Handlung des Verrichtungsgehilfen vorgenommen werden muss. Die wohl herrschende Meinung will die Handlung des Verrichtungsgehilfen einer separaten Rechtswidrigkeitskontrolle unterziehen, ein Verschulden aber nicht prüfen. Die Erwähnung der Rechtfertigung des Verrichtungsgehilfen in der Prüfung „in Ausübung der Verrichtung“ oder, in manchen Konstellationen, bei der Exkulpationsprüfung des Geschäftsherren erscheint ebenfalls denkbar, vermengt aber dann eigentlich unterschiedliche Aspekte.

                    Schemata zum Bereicherungsrecht

                    1. Etwas erlangt

                    2. durch Leistung des Gläubigers

                    3. ohne rechtlichen Grund

                    4. Kein Ausschluss nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB

                    Rechtsfolgen

                    1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten

                    2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB

                    3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB

                    Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:

                    Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

                    1. Etwas erlangt

                    2. durch Leistung des Gläubigers

                    3. späterer Wegfall des rechtlichen Grundes

                    4. Kein Ausschluss nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB

                    Rechtsfolgen

                    1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten

                    2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB

                    3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB


                    Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:

                    Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

                    1. Etwas erlangt

                    2. in sonstiger Weise
                    Die Erlangung in sonstiger Weise kommt insbesondere auf drei Arten in Betracht.

                       a. durch Eingriff (Eingriffskondiktion): Sanktioniert mittels Herausgabeanspruch Eingriffe in Positionen, die mit absolutem Rechtsschutz ausgestattet sind.
                       b. Rückgriff (Rückgriffskondiktion): Bei der Rückgriffskondiktion wird jemand auf Kosten eines anderen von einer Verbindlichkeit befreit.
                       c. Verwendung (Verwendungskondiktion): Wenn durch Verwendung auf eine fremde Sache ohne Rechtsgrund ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden ist.

                    3. auf Kosten des Gläubigers

                    4. ohne Rechtgrund

                    5. Kein Ausschluss nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB

                    Rechtsfolgen

                    1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten

                    2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB

                    3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB


                    Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:

                    Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

                    1. Etwas erlangt

                    2. durch Leistung des Gläubigers

                    3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs

                    4. Kein Ausschluss nach § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB

                    Rechtsfolgen

                    1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten

                    2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB

                    3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB


                    Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:

                    Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

                    1. Etwas erlangt

                    2. durch Leistung des Gläubigers

                    3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs

                    4. Kein Ausschluss nach § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB

                    Rechtsfolgen

                    1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten

                    2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB

                    3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB


                    Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:

                    Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

                    1. Verfügung
                    2. Durch einen Nichtberechtigten
                    3. Anspruchsgegner ist Verfügungsempfänger
                    4. Anspruchssteller war zum Zeitpunkt der Verfügung eigentlicher Berechtigter
                    5. Die vorgenommene Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam (geworden)
                    6. Rechtsfolge
                    Der Verfügungsberechtigte kann vom Verfügungsempfänger das durch die unberechtigte Verfügung Erlangte herausverlangen.

                    Merke: Gewinnherausgabe = Das Verhandlungsgeschick des Verfügenden wirkt wegen der Funktion des Bereicherungsrechts  zu Gunsten und zu Lasten des Anspruchstellers.

                    1. Verfügung
                    2. Durch einen Nichtberechtigten
                    3. Anspruchsgegner ist Verfügungsempfänger
                    4. Anspruchssteller war zum Zeitpunkt der Verfügung eigentlicher Berechtigter
                    5. Die vorgenommene Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam (geworden)
                    6. Unentgeltliche Verfügung
                    7. Rechtsfolge
                    Der Verfügungsberechtigte kann vom Verfügungsempfänger das durch die unberechtigte Verfügung Erlangte herausverlangen.