Die aufbauvorschläge zeigen Möglichkeiten, eine Anspruchsprüfung vollständig aufzubauen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder inhaltlichem Gleichlauf mit Materialien anderer Dozenten – eine Schwerpunktsetzung aufgrund des jeweils vorliegenden Einzelfalls ist dringend geboten! Das Material steht zu Informations- und Übungszwecken zur freien Verfügung, bitte lernen Sie nicht ausschließlich mit den hier dargestellten Folien und Fällen, sondern beachten Sie die Hinweise Ihrer Dozenten, leihen oder kaufen Sie eigene, aktuelle Lehrbücher und Skripten und besuchen Sie aufmerksam Ihre Lehrveranstaltungen.
PriSe VerCiGoDingUnBe
Vertragliche Ansprüche – erst primäre, dann sekundäre Ansprüche – deswegen PriSe!
CiC – Ansprüche aus der culpa in contrahendo, oder auch vertragsähnliche Ansprüche.
Dingliche Ansprüche – Sachenrechtliche Ansprüche, z.B. § 985 BGB oder § 1007 BGB oder § 1004 BGB.
Unerlaubte Handlung – Ansprüche aus Delikt, z.B. § 823 BGB oder § 826.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche – Kondiktionen wegen ungerechtfertigter Bereicherung z.B. §§ 812ff. BGB.
Leitfrage bei der Formulierung von Obersätzen ist „wer will was von wem woraus (genau)?“. Der Obersatz wird immer im Konjunktiv formuliert und beschreibt, welche Anspruchsprüfung in der Folge durchgeführt wird. Der Obersatz orientiert sich an der Fallfrage und leitet die Prüfung ein, steht also ganz oben. Meistens wird auf der nächsten, dem Obersatz nachfolgenden, Gliederungsebene das Entstehen eines Anspruches untersucht werden. Der Obersatz stellt eine Hypothese auf und endet mit einem Punkt, er ist keine Oberfrage und endet entsprechend nicht mit einem Fragezeichen. Ist die Fallfrage auf einen konkreten Anspruch beschränkt, so ist es auch der Obersatz (vgl. nächstes Beispiel).
Beispielfrage: Hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K?
Beispielobersatz: V könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 200,00 Euro gem. § 433 Abs. 2 BGB gegen K haben.
Ist die Fallfrage indes offen gestaltet, ist auch der Obersatz weniger einzugrenzen und auf die, nach der Vorschrift in Betracht kommenden, Ansprüche zu formulieren.
Beispielfragen: Hat V Ansprüche gegen K? Wie ist die Rechtslage?
Beispielobersatz: V könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 200,00 Euro und Abnahme der Kaufsache gem. § 433 Abs. 2 BGB gegen K haben.
Beispiele für Obersätze sind:
K könnte einen Anspruch Übergabe und Übereignung der Kaufsache (diese kann auch konkret benannt werden) gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB gegen V haben.
T könnte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 137,50 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249ff. BGB gegen S haben.
Zug um Zug bezeichnet im deutschen Schuldrecht die Leistung, dass der Schuldner dem Gläubiger nicht unbedingt verpflichtet ist, sondern der gegen ihn gerichtete Anspruch seinerseits von einer Leistung des Gläubigers abhängig ist. Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite das Erforderliche getan, also beispielsweise ihre Leistung angeboten hat. Sinn und Zweck der Verpflichtung Zug um Zug besteht darin, dem einen am Güteraustausch Beteiligten einen Schutz davor zu gewähren, dass er seine Leistung erbringt, aber die Leistung des anderen nicht gleichzeitig erhält. Eine Erfüllung Zug um Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist. Dabei darf der Begriff der Gleichzeitigkeit nicht im strengen naturwissenschaftlichen Sinn verstanden werden. Beispielsweise beim alltäglichen Kauf von Brötchen über die Ladentheke des Bäckers gegen Zahlung von Bargeld leisten die Parteien rechtlich betrachtet gleichzeitig, auch wenn erst die Brötchen gereicht und danach das Geld angenommen wird. Verteilt sich dagegen – wie zum Beispiel bei der Miete – eine Leistung (die Gebrauchsgewährung) über eine bestimmte Zeitdauer, während die andere (die Zahlung der Miete) in einem Akt zu erbringen ist, so ist notwendigerweise mindestens eine Partei vorleistungspflichtig. Sobald in der Ausbildung entsprechend Zurückbehaltungsrechte gelehrt, gelernt und bekannt sind, sollte bei den relevanten Rechtsgeschäften und bei Geltendmachung einer laiengünstig auszulegenden Erklärung in der Obersatzbildung die „Zug-um-Zug-Formulierung“ nicht fehlen.
Nach dem Obersatz soll die Prüfung des Anspruches in der Gliederung
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen und
III. Anspruch durchsetzbar
erfolgen.
Gibt es ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise darauf, dass Untergangsgründe oder Durchsetzbarkeitshindernisse vorliegen, kann es im Rahmen einer gelungenen Schwerpunktsetzung auch in Orndung sein, diese Ebenen nicht zu untergliedern und dadurch anzuzeigen, dass man die Punkte dezidiert untersucht. Auch schließt manchmal die Fallfrage eine entsprechende Gliederung aus. Wenn die Frage nur lautet „…ist ein Vertrag zustande gekommen?“ wird man nicht Anspruchsentstehung, -untergang und -durchsetzbarkeit prüfen wollen. Anders liegt es, wenn sich die Fallfrage auf Ansprüche bezieht: „…hat B Ansprüche gegen A?“ oder „…Welche Ansprüche hat B?“ oder „B verlangt Übergabe und Übereignung des Autos, zu Recht?“.
In der Anspruchsentstehung ist das Entstehen des Anspruchs zu prüfen, also, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgurndlage vorliegen.
Im Anspruchsuntergang sind rechtsvernichtende Einwendungen zu prüfen, der Anspruch soll erlöschen also nicht weiter existieren. Im Gegensatz zur Durchsetzbarkeit ist der Anspruch nicht nur in seiner Veriwrklichung gehemmt. Oft kann man rechtvernichtende Einwendungen daran erkennen, dass das Gesetz die Rechtsfolge konkret formuliert und nicht erst im Gesetzestext etwas steht wie: „Kann verlangen“ oder „Kann geltendmachen“ oder „Kann verweigern“, dennoch ist nicht jede Einrede auch auf die Durchsetzbarkeit bezogen, ausnahmsweise gibt es auch (wenige) rechtsvernichtende Einreden.
Beispiele für den Anspruchsuntergang sind:
Nach wohl herrschender Auffassung werden die rechtsvernichtenden Einreden der praktischen (oder wirtschaftlichen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 2 BGB und der persönlichen (oder moralischen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 3 BGB, sowie § 439 Abs. 4 BGB ebenfalls im Anspruchsuntergang geprüft. Einige entscheiden sich indes für eine Verortung der Prüfung in der Durchsetzbarkeit.
Ist ein Anspruch entstanden und nicht untergegangen, dann müsste er zur Realisierung auch rechtlich durchsetzbar sein. Ein Anspruch ist durchsetzbar, wenn die Forderung nach § 271 BGB fällig ist, d.h. der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Trotz Fälligkeit der Leistung ist der Anspruch nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann.
Hierbei handelt es sich typischerweise im Einreden (Merke: über Einreden muss man reden!), also Rechte die geltend gemacht werden müsse, um den Anspruch zu hemmen. Im Gesetzestext sind sie leicht daran erkennbar, dass in der Vorschrift Worte wie „kann verweigern“ oder „kann geltendmachen“ verwendet werden. Beispiele sind die Einreden der Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, die Arglisteinrede und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
Nach wohl herrschender Auffassung werden die rechtsvernichtenden Einreden der praktischen (oder wirtschaftlichen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 2 BGB und der persönlichen (oder moralischen) Unmöglichkeit des § 275 Abs. 3 BGB, sowie § 439 Abs. 4 BGB ebenfalls im Anspruchsuntergang geprüft. Einige entscheiden sich indes für eine Verortung der Prüfung in der Durchsetzbarkeit.
1. Anwendbarkeit (kann häufig mit der Zulässigkeit zusammen geprüft werden, hier ist auch die Frage zu verorten, ob ein Rechtsgeschäft vorliegt)
2. Zulässigkeit (kann häufig mit der Anwendbarkeit zusammen geprüft werden, hier ist auch die Frage zu verorten, ob ein Rechtsgeschäft vorliegt)
3. Anfechtungsgrund
4. Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB
5. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner gem. § 143 BGB (kann bei unproblematischen Vorliegen auch mit der Erklärung der Anfechtung zusammen geprüft werden)
6. Anfechtungsfrist gem § 121 BGB oder gem. § 124 BGB
7. Kein Ausschluss der Anfechtung (z.B. gem. § 144 Abs. 1 BGB oder § 242 BGB)
8. Rechtsfolgen
Die Anfechtung bewitk die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes ex tunc, also rückwirkend und als von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB. Bereits in Vollzug gesetzte Arbeits– und Gesellschaftsverhältnisse werden „nur“ ex nunc – nichtig, also nur für die Zukunft. Nach den §§ 119,120 BGB kann der Anfechtungsgegner vom Anfechtenden Schadensersatz gem, § 122 BGB verlangen. Hierbei wird das negative Interesse geschützt.
Der Schadensersatz ist im Falle des § 122 Abs. 1 BGB auf den Ersatz des Vertrauensschadens begrenzt.
1. Vertreter ohne Vertretungsmacht
2. Keine Genehmigung
3. Kausalität
Wenn der Vertrag aus sonstigen Gründen gescheitert wäre, dann gibt es keinen Grund für die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
4. Kein Ausschluss
a. Kenntnis des Dritten i.S.d. § 179 Abs. 3 S. 1 BGB
Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet beispielsweise dann nicht, wenn der Dritte Kenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht hatte und somit nicht schützenswert ist, vgl. § 179 Abs. 3 S. 1 BGB.
b. Minderjährige i.S.d. § 179 Abs. 3 S. 2 BGB
Ebenso gelten für den Vertreter ohne Vertretungsmacht über § 179 Abs. 3 S. 2 BGB die §§ 106ff. BGB, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht minderjährig ist. Dies bedeutet, dass das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sein muss oder dass die Eltern dem Rechtsgeschäft im Vor- oder Nachhinein zugestimmt haben müssen.
5. Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz
Die Rechtsfolge des § 179 Abs. 1 BGB ist der Anspruch des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet somit, wie wenn er selbst Vertragspartner gewesen wäre. Oder der Vertreter muss Schadensersatz leisten, wobei dieser das Erfüllungsinteresse, also das positive Interesse erfasst. Der Dritter muss somit so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Diese Rechtsfolge ist nach § 179 Abs. 2 BGB dann eingeschränkt, wenn der Vertreter keine positive Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hat. Dann haftet er nur auf Schadensersatz und zwar nur auf das negative Interesse (Vertrauensschaden). Der Dritte muss so gestellt werden, als hätte er nie etwas von dem Rechtsgeschäft gehört.
* eine (mögliche) Einteilung in Tatbestand und Rechtsfolge ist hier, wie auch im Folgenden, unterblieben. Hierdurch mag bei sehr langen Prüfungen ein gewisses Maß an Übersichtlichkeit verloren gehen, gleichzeitig wird so eine etwas schwierige Einordnung des Schadens- und Schadensersatzes i.S.d. § 249 ff. BGB vermieden. Prüfungen, die beachten, dass das Vorliegen eines Schadens wohl tatbestandlich ist, während der Ersatz in Art, Umfang und ggf. Mitverschulden eher Frage der Rechtsfolge ist, wirken künstlich aufgespalten. Nimmt man die Einteilung in Tatbestand und Rechtsfolge im schirftlichen Gutachten bei einfachen Schadensersatzansprüchen nicht vor und prüft „ersatzfähiger, Schaden“, wird das Gutachten übersichtlich und zeigt keine Dopplungen.
*Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Weil es sich um die Prüfung eines Vertretenmüssens handelt, kann dieser Punkt auch im Vertretenmüssen verortet werden. Hier wird ja gerade untersucht, ob eine Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung besteht. Die Rechtsfolge von § 286 Abs. 4 BGB ist das Nichtentstehen des Verzuges, im § 286 BGB spricht nichts dagegen, dies im Vertretenmüssen zu untersuchen, bei § 288 BGB erlangt die Vorschrift eigene Bedeutung.
1. Aufrechnungslage gem. § 387 BGB
a. Gegenseitige Forderungen
aa. Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden (Hauptforderung)
bb. Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner (Gegenforderung)
b. Gleichartigkeit der Forderungen
c. Bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung
d. Erfüllbare Hauptforderung
2. Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB
3. Kein Aufrechnungsausschluss
a. Kein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung
b. Kein gesetzlicher Ausschluss der Aufrechnung (392 ff. BGB)
1. Bestehen der Forderung
2. Einigung
3. Abtretbarkeit
4. Berechtigung
Die besonderen Mängelrechte der §§ 327 ff. BGB könnten einschlägig sein.
*der Anspruch wird häufig im Obersatz mit dem Zusatz „Zug-um-Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache“ genannt. Vergessen werden sollte hierbei indes nicht, dass gem. § 439 Abs. 6 der Verkäufer die Sache indes zurücknehmen muss, nicht sie zurückgegeben bekommt.
*der im Obersatz zu formulierende Anspruch bei der Rückstrittsprüfung leitet sich aus dem § 346 – „Wirkung des Rücktritts“ ab und richtet sich auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Wenn nach Ansprüchen in der Fallfrage gefragt ist, ist also zu prüfen, ob ein Anspruch auf Rückgewähr (der Sache) gem. § 346 Abs. 1 BGB besteht und nicht ob jemand „ein Recht auf Rücktritt“ hat oder ähnliches.
*beachtet werden sollte, dass hiermit nicht Ansprüche wegen Nebenpflcihtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB gemeint sind, hierzu bedarf es keiner kaufrechtlichen Einkleidung durch die §§ 437 Nr. 3, 434, 433 BGB.
Rechtsfolge: Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl des Unternehmers.
Rechtsfolge: Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
Rechtsfolge: Enstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses i.S.d. § 346 Abs. 1 BGB.
Beachtet werden muss hier, wie auch in der kaufrechtlichen Minderung, der Unterschied zwischen Anspruch und Recht! Ein Anspruch auf Minderung muss entweder durch teilweisen Untergang der ursprünglichen Forderung oder, sollte bereits gezahlt worden sein, im Rahmen der Prüfung eines Rückgewähranspruches geprüft werden.
Ob „keine Kenntnis des Bestellers i.S.d. § 640 Abs. 3 BGB“ auch bei Schadensersatzansprüchen im Werkvertragsrecht zu prüfen ist, ist umstritten. Der Wortlaut unterstützt deutlich die These, dieses nicht zu prüfen – es heißt in § 640 Abs. 3 BGB, dass die Gewährleistungsrechte des § 634 Nr. 1 bis 3 BGB im Falle der Abnahme ausgeschlossen sind, soweit kein Vorbehalt erklärt wurde. Der Schadensersatz steht aber gerade in der Nr. 4 des § 634 BGB und soll damit nicht ausgeschlossen sein.
Diese Auffassung, die auch vom OLG Köln und Teilen der Literatur vertreten wird, erlaubt es, die Prüfung des § 640 Abs. 3 BGB hier wegzulassen. Andere, u.a. das OLG Schleswig, sind der Meinung, der § 640 Abs. 3 BGB sei auch im Kontext des Schadensersatzes zu prüfen – bei einer rügelosen Abnahme ließen sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gar nicht mehr erfüllen, beispielsweise, weil der Besteller aufgrund des verlorenen Anspruchs auf Nacherfüllung dem Unternehmer nicht mehr die gemäß § 281 Abs. 1 BGB gebotene Frist zur Mangelbeseitigung setzen könne.
Da im Gutachten der Aufbau nicht erklärt werden soll, ist es gut diese Auffassungen zu kennen, ob der § 640 Abs. 3 BGB letztlich dann in Ihrer Prüfung auftaucht, scheint aufgrund der Uneinigkeit in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung Ihre Entscheidung zu sein.
Ob „keine Kenntnis des Bestellers i.S.d. § 640 Abs. 3 BGB“ auch bei Schadensersatzansprüchen im Werkvertragsrecht zu prüfen ist, ist umstritten. Der Wortlaut unterstützt deutlich die These, dieses nicht zu prüfen – es heißt in § 640 Abs. 3 BGB, dass die Gewährleistungsrechte des § 634 Nr. 1 bis 3 BGB im Falle der Abnahme ausgeschlossen sind, soweit kein Vorbehalt erklärt wurde. Der Schadensersatz steht aber gerade in der Nr. 4 des § 634 BGB und soll damit nicht ausgeschlossen sein.
Diese Auffassung, die auch vom OLG Köln und Teilen der Literatur vertreten wird, erlaubt es, die Prüfung des § 640 Abs. 3 BGB hier wegzulassen. Andere, u.a. das OLG Schleswig, sind der Meinung, der § 640 Abs. 3 BGB sei auch im Kontext des Schadensersatzes zu prüfen – bei einer rügelosen Abnahme ließen sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gar nicht mehr erfüllen, beispielsweise, weil der Besteller aufgrund des verlorenen Anspruchs auf Nacherfüllung dem Unternehmer nicht mehr die gemäß § 281 Abs. 1 BGB gebotene Frist zur Mangelbeseitigung setzen könne.
Da im Gutachten der Aufbau nicht erklärt werden soll, ist es gut diese Auffassungen zu kennen, ob der § 640 Abs. 3 BGB letztlich dann in Ihrer Prüfung auftaucht, scheint aufgrund der Uneinigkeit in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung Ihre Entscheidung zu sein.
Durch die dargestellte Rechtsfolge wird deutlich: Einen Anspruch auf Minderung gibt es nicht, die Unterscheidung von Recht und Anspruch muss bedacht werden.
1. Mietvertrag
2. Sach- oder Rechtsmangel i.S.d. §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536 Abs. 1 BGB
3. Besondere Voraussetzungen des § 536a Abs. 1 BGB:
a) Bei anfänglichen Mängeln (§ 536a Abs. 1, 1. Alt.): Kein Vertretenmüssen erforderlich
b) Bei nachträglichen Mängeln während der Mietzeit (§ 536a Abs. 1, 2. Alt.): Vertretenmüssen erforderlich
c) Bei Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 1, 3. Alt.): Vertretenmüssen für Verzug erforderlich
4. Rechtzeitige Mängelanzeige (§ 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
5. Keine Kenntnis des Mieters vom Mangel unter Beachtung des § 536b S. 3 BGB
6. Kein (wirksamer) Gewährleistungsausschluss, keine Verjährung
7. Rechtsfolge: Schadens- und Aufwendungsersatz
1. Einigung auf dinglicher Ebene
2. Übergabe
a. Besitzverlust auf Veräußererseite
b. Besitzerwerb auf Erwerberseite
c. Auf Veranlassung des Veräußernden
3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
4. Verfügungsbefugnis
Nach Nichtvorliegen der Verfügungsberechtigung in der Übereignungsprüfung von Mobilien i.S.d. § 929 Abs. 1 BGB besteht die Möglichkeit – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – das Fehlen der Berechtigung durch den Tatbestand der sog. gutgläubigten Erwerbes zu substituieren. Zu prüfen ist:
I. Haftungsbegründender Tatbestand*
1. Rechtsgutsverletzung
a. Verletzung eines Rechtsgutes (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) oder
b. Verletzung eines sonstige Rechtes (berechtigter, unmittelbarer (nach h. M. auch mittelbarer) Besitz, Anwartschaftsrecht, Beschränkt dingliche Rechte, Rahmenrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Allgemeines Persönlichkeitsrecht (subsidiär)
2. Verletzungshandlung (durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen)
3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung)
a. Äquivalenz (conditio sine qua non)
b. Adäquanz (aus ex- ante Sicht- nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit)
c. objektive Zurechenbarkeit (Schutzzweck der Norm)
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
a. Verschuldensfähigkeit (nur bei möglichen Anhaltspunkten untersuchen i.S.d. §§ 827, 828 BGB)
b. Schuldhaftes Handeln (§ 276 BGB, Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
1. Ersatzfähiger Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität (wischen Rechtsgutsverletzung und Schaden)
3. ggf. Mitverschulden
* Manche Aufbauvorschläge ordnen – zulässigerweise – die Prüfungspunkte 1, 2 und 3 dem „Objektiven Tatbestand“ zu und wählen so eine weitere Überschriftenebene im haftungsbegründenen Tatbestand.
I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
1. Vorliegen eines Schutzgesetzes
2. Verstoß gegen das Schutzgesetz (je nach Schwerpunktsetzung ist es möglich, hier in persönlichen und sachlichen Schutzbereich aufzuteilen)
II. Rechtswidrigkeit
III. Verschulden
IV. Ersatzfähiger Schaden
V. Haftungsausfüllende Kausalität
1. Schädiger ist Verrichtungsgehilfe
2. Unerlaubte Handlung i.S.d. § 823ff. BGB*
3. Unerlaubte Handlung geschah in Ausübung der Verrichtung
4. Keine Exkulpation i.S.d. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
5. Ersatzfähiger Schaden
*Uneinigkeit besteht, ob hier „nur“ der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist, oder eine Rechtswidrigkeitsprüfung oder gar eine Rechtswidrigkeits- und Verschuldenprüfung hinsichtlich der deliktischen Handlung des Verrichtungsgehilfen vorgenommen werden muss. Die wohl herrschende Meinung will die Handlung des Verrichtungsgehilfen einer separaten Rechtswidrigkeitskontrolle unterziehen, ein Verschulden aber nicht prüfen. Die Erwähnung der Rechtfertigung des Verrichtungsgehilfen in der Prüfung „in Ausübung der Verrichtung“ oder, in manchen Konstellationen, bei der Exkulpationsprüfung des Geschäftsherren erscheint ebenfalls denkbar, vermengt aber dann eigentlich unterschiedliche Aspekte.
1. Etwas erlangt
2. durch Leistung des Gläubigers
3. ohne rechtlichen Grund
4. Kein Ausschluss nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB
Rechtsfolgen
1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB
3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB
Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:
Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
1. Etwas erlangt
2. durch Leistung des Gläubigers
3. späterer Wegfall des rechtlichen Grundes
4. Kein Ausschluss nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB
Rechtsfolgen
1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB
3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB
Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:
Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
1. Etwas erlangt
2. in sonstiger Weise
Die Erlangung in sonstiger Weise kommt insbesondere auf drei Arten in Betracht.
a. durch Eingriff (Eingriffskondiktion): Sanktioniert mittels Herausgabeanspruch Eingriffe in Positionen, die mit absolutem Rechtsschutz ausgestattet sind.
b. Rückgriff (Rückgriffskondiktion): Bei der Rückgriffskondiktion wird jemand auf Kosten eines anderen von einer Verbindlichkeit befreit.
c. Verwendung (Verwendungskondiktion): Wenn durch Verwendung auf eine fremde Sache ohne Rechtsgrund ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden ist.
3. auf Kosten des Gläubigers
4. ohne Rechtgrund
5. Kein Ausschluss nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB
Rechtsfolgen
1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB
3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB
Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:
Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
1. Etwas erlangt
2. durch Leistung des Gläubigers
3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs
4. Kein Ausschluss nach § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB
Rechtsfolgen
1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB
3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB
Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:
Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
1. Etwas erlangt
2. durch Leistung des Gläubigers
3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs
4. Kein Ausschluss nach § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB
Rechtsfolgen
1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten gem. § 818 Abs. 1 BGB
3. ggf. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB
Besondere Erlöschens-/Untergangsgründe:
Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
1. Verfügung
2. Durch einen Nichtberechtigten
3. Anspruchsgegner ist Verfügungsempfänger
4. Anspruchssteller war zum Zeitpunkt der Verfügung eigentlicher Berechtigter
5. Die vorgenommene Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam (geworden)
6. Rechtsfolge
Der Verfügungsberechtigte kann vom Verfügungsempfänger das durch die unberechtigte Verfügung Erlangte herausverlangen.
Merke: Gewinnherausgabe = Das Verhandlungsgeschick des Verfügenden wirkt wegen der Funktion des Bereicherungsrechts zu Gunsten und zu Lasten des Anspruchstellers.
1. Verfügung
2. Durch einen Nichtberechtigten
3. Anspruchsgegner ist Verfügungsempfänger
4. Anspruchssteller war zum Zeitpunkt der Verfügung eigentlicher Berechtigter
5. Die vorgenommene Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam (geworden)
6. Unentgeltliche Verfügung
7. Rechtsfolge
Der Verfügungsberechtigte kann vom Verfügungsempfänger das durch die unberechtigte Verfügung Erlangte herausverlangen.